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Die Kindertagespflege unterscheidet sich von der Wochenpflege dadurch, dass es sich bei Letzterer um eine Vollzeitpflege gemäß § 33, unterbrochen durch Wochenendaufenthalte bei den Erziehungsberechtigten, handelt. Um Kindertagespflege handelt es sich allerdings dann noch, wenn das Kind sich nur vorübergehend werktags Tag und Nacht wegen ausbildungsbedingter Abwesenheit des Erziehungsberechtigten bei der Pflegeperson aufhält (VerwG Osnabrück, Urteil v. 21.8.1996, 6 A 208/95). Andererseits kann aber dann nicht mehr von Kindertagespflege ausgegangen werden, wenn eine längerfristige ausbildungsbedingte Abwesenheit des Erziehungsberechtigten vorliegt oder die Erziehungsberechtigten sich längerfristig im Ausland aufhalten, wohin nur sporadische Wochenendbesuche möglich sind.

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