Rz. 26

Von Nachbarschafts- oder Verwandtenhilfe unterscheidet sich die Kindertagespflege neben ihrer Regelmäßigkeit auch durch das Merkmal ihrer Mindestdauer. Als Mindestdauer für die Annahme von Kindertagespflege erscheinen grundsätzlich werktäglich 3 Stunden oder wöchentlich 15 Stunden angemessen, vgl. hierzu auch § 43 Abs. 1 (so auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 22 Rz. 13; Lakies, in: FK-SGB VIII, § 22 Rz. 16). Allerdings würde eine starre Einhaltung dieser Stundenzahlen derzeit das Ende der öffentlichen Finanzierung vieler bestehender Tagespflegeverhältnisse bedeuten, so dass sich aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten diese Stundenzahlen nur als Richtschnur verstehen lassen können. Letztlich wird hier eine Beurteilung des Einzelfalls vorgenommen werden müssen (so auch Wiesner/Struck, SGB VIII, § 23 Rz. 22 f.).

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