Rz. 38
Nach Abs. 4 Satz 1 sollen für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Abs. 3 geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Satz 2 bestimmt, dass das Nähere das Landesrecht regelt. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel ist es, nachhaltig und dauerhaft die Qualität der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bundesweit weiterzuentwickeln und bestehende Unterschiede zwischen den Ländern anzugleichen (BR-Drs. 469/18 S. 1). Mit dem Gesetz sollte ein Ziel des Koalitionsvertrages umgesetzt werden, wonach der Bund die Länder und Kommunen u. a. bei der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie zusätzlich bei der Entlastung von Eltern bei den Gebühren bis hin zur Gebührenfreiheit in den Jahren von 2019 bis 2021 mit 3,5 Mrd. EUR unterstützt; gleichzeitig sollten sowohl die Vielfalt der Betreuungsangebote beibehalten als auch die Länderkompetenzen gewahrt werden (BR-Drs. 469/18 S. 13). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG (öffentliche Fürsorge) hergeleitet (BR-Drs. 469/18 S. 18).
Rz. 39
Durch Abs. 4 Satz 1 soll die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 79a spezifisch für Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 unter dem Gesichtspunkt der Weiterentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Erfüllung des Förderungsauftrags nach § 22 Abs. 3 konkretisiert werden. Hierzu sollen zum einen die in § 2 KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) im Einzelnen benannten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung genutzt werden können. Zum anderen sollen auch bereits ergriffene Maßnahmen zur Umsetzung des Förderauftrages weiterentwickelt werden können (BR-Drs. 469/18 S. 34). In § 2 Satz 1 KiQuTG werden insgesamt 10 Handlungsfelder benannt, auf denen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung ergriffen werden können sollen, wobei den Nr. 1 bis 4 vorrangige Bedeutung zukommt (§ 2 Satz 4 KiQuTG). Bei diesen 4 vorrangigen Handlungsfeldern handelt es sich um die Schaffung eines bedarfsgerechten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebots in der Kindertagesbetreuung, welches insbesondere den Abbau von Hürden zur Inanspruchnahme, die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst (Nr. 1), der Sicherstellung eines guten Fachkraft-Kind-Schlüssels in Tageseinrichtungen (Nr. 2), dem Beitrag zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung (Nr. 3) sowie der Stärkung der Leitungen der Tageseinrichtungen. § 2 Satz 3 KiQuTG erklärt zudem Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren für förderfähig, die über die in § 90 Abs. 3 und 4 in der ab dem 1.8.2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen, um die Teilhabe an Kinderbetreuungsangeboten zu verbessern.
Rz. 40
Abgewickelt wird die finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund über den Abschluss von Verträgen auf Grundlage des § 4 KiQuTG. Gegenstand der Verträge sind vor allem von den Ländern nach § 3 KiQuTG zu erstellende und Handlungs- und Finanzierungskonzepte. Dem liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass die Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung Ausdruck eines kooperativen Bundesstaates sei, dem im Hinblick auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung nur gewisse, zurückhaltende Grenzen gesetzt seien. Auf dieser Grundlage wird der Abschluss von Vereinbarungen in Form von Verträgen als zulässig erachtet (BR-Drs. 469/18 S. 31). Kritik wird an dieser gesetzgeberischen Konstruktion im Hinblick auf Art. 104a GG geäußert, wonach die Finanzierungskompetenz nicht der Ebene zugewiesen sei, die das Gesetz verabschiede, sondern derjenigen, die es auszuführen habe (Wiesner, ZKJ 2018 S. 249).
Rz. 41
Abs. 4 Satz 2 soll hervorheben, dass die Länder einen eigenständigen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl bzw. Regelung erforderlicher Handlungsfelder und Handlungsziele sowie konkreter, darauf bezogener Maßnahmen haben, die sich aus landesspezifischen Qualitätsentwicklungsbedarfen ergeben (BR-Drs. 469/18 S. 34).