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Die Vorschrift wurde neu eingefügt durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz-TAG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) mit Wirkung zum 1.1.2005 und durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) – derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) – in Abs. 2 nochmals erheblich erweitert. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz– KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Regelung mit Wirkung zum 10.6.2021 sowohl im Hinblick auf die Begrifflichkeiten als auch in Bezug auf die inklusive Förderung angepasst.

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