Rz. 12
Abs. 2 enthält zunächst in Satz 1 Nr. 1 die bislang in § 22 Abs. 3 geregelte Verpflichtung der Fachkräfte in den Einrichtungen, mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der betreuten Kinder zusammenzuarbeiten. Neu ist hingegen, dass die Zusammenarbeit auch zu dem Ziel erfolgt, eine Kontinuität der pädagogischen Arbeit zu gewährleisten. Ebenfalls neu ist die Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dafür, diese Zusammenarbeit sicherzustellen.
Rz. 13
Dass die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften in den Tageseinrichtungen und Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder eine unabdingbare Grundvoraussetzung für eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen ist, war bereits auch nach der bisherigen Rechtslage allgemein anerkannt. Letztlich ist dies zwingende Konsequenz aus dem Umstand, dass Pflege und Erziehung der Kinder zuallererst den Erziehungsberechtigten obliegt. Die Zusammenarbeit ist jedoch nicht nur in eine Richtung ausgestaltet. Vielmehr obliegt es den Fachkräften und Erziehungsberechtigten, nicht nur bezüglich der Erziehung – also gleichsam konstruktiv im Sinne einer positiven Einwirkung – in der Tageseinrichtung zusammenzuarbeiten, sondern in gleichem Maße in kooperativem Austausch miteinander ggf. schädigende Einflüsse aus der Sphäre des Elternhauses abzubauen. Die nunmehr erfolgte Aufnahme einer Sollverpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, diese Zusammenarbeit durch die Fachkräfte sicherzustellen, verstärkt die Kontrolldichte und soll eine stärkere Umsetzung der Verpflichtung gewährleisten.
Rz. 14
Im Übrigen wird aus der Zweckbestimmung, Kontinuität im Erziehungsprozess zu gewährleisten, auch hier wieder deutlich, dass der Gesetzgeber die pädagogische Arbeit als Schwerpunkt der Aufgaben der Tageseinrichtungen weiter ausbauen und betonen will. Mithin steht auch in dieser Vorschrift erneut die qualitative Verbesserung der Arbeit der Tageseinrichtungen im Vordergrund.
Rz. 15
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde durch Gesetz v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) nun erstmals ergänzend aufgenommen, dass auch mit den Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses zusammengearbeitet werden soll. Dies soll sicherstellen, dass in den Fällen, in denen ein Kind neben dem Besuch einer Tageseinrichtung ergänzend in Kindertagespflege betreut wird, eine möglichst nahtlose und einheitliche Förderung gewährleistet wird (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 32).
Rz. 16
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, die ebenfalls durch Gesetz v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt wurden, legen weitere Zusammenarbeitsverpflichtungen der Fachkräfte in den Tageseinrichtungen fest. Zu den Einrichtungen, mit denen die Zusammenarbeit stattfindet, gehören neben anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen des Gemeinwesens – beispielhaft, jedoch nicht abschließend werden hier solche der Familienbildung und -beratung aufgezählt – auch die Schulen, um einen reibungslosen Übergang von der Tageseinrichtung in die Schule sicherzustellen und um die Arbeit mit Schulkindern in altersgemischten Gruppen und Horten zu unterstützen. Auch in diesen Bereichen gilt es, vom gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu profitieren und eine möglichst einheitliche Erziehung und Förderung des Kindes zu gewährleisten. Bei der Kooperationsverpflichtung mit den Schulen handelt es sich um eine Konkretisierung des in § 81 Nr. 1 allgemein enthaltenen Kooperationsgebots. Adressat dieser Verpflichtung sind in beiden Vorschriften jedoch nur die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Um eine entsprechende Verpflichtung auch der Schulen zu erreichen, bedarf es einer diesbezüglichen Regelung in den entsprechenden Landesschulgesetzen. § 81 legt als Grenze der Zusammenarbeit den "Rahmen der Aufgaben und Befugnisse" fest. Damit wird beispielsweise sichergestellt, dass die Dokumentationen der Bildungs- und Lernbiographien (Rz. 9) nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern an die Schulen weitergegeben werden dürfen.