Rz. 17
Wie genau die Zusammenarbeit, insbesondere auch zwischen Erziehungsberechtigten und Fachkräften in den Tageseinrichtungen, auszusehen hat, regelt § 22a nicht. Allerdings wird aus den Zielformulierungen des Kindeswohls und der Sicherstellung der Erziehungskontinuität sowie der Tatsache, dass die Beteiligung zwingend vorgeschrieben ist, deutlich, dass nur eine dies gewährleistende ausreichende Einflussnahme der Eltern gemeint sein kann (vgl. Kaiser, in: LPK-SGB VIII, § 22a Rz. 9). Daher meint "Beteiligung" mehr als bloße Anhörung oder Information (so auch Lakies, in: FK-SGB VIII, § 22a Rz. 7).
Rz. 18
Absatz 2 Satz 2 enthielt in der Vorversion, gültig ab 1.1.2005, eine gegenüber § 22 Abs. 3 Satz 2 a. F. abweichende Formulierung: Während bis 31.12.2004 die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten verpflichtend festgelegt war, wurde nunmehr die Beteiligung an Entscheidungen und wesentlichen Angelegenheiten verpflichtend festgelegt, konkretisiert im Hinblick auf Erziehung, Bildung und Betreuung. Durch Gesetz v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde diese sprachlich missglückte und sinnentstellende Gesetzesfassung erneut geändert. Nunmehr ist das Wort "und" wieder durch "in" ersetzt worden. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es, es handle sich um eine redaktionelle Änderung (BT-Drs. 15/5616). Dies dürfte in der Tat korrekt sein, da eine Beteiligung an allen Entscheidungen der Tageseinrichtung deren täglichen Betrieb, auch und gerade im Hinblick auf den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand, blockieren würde.
Rz. 19
Zu den wesentlichen Angelegenheiten in Bezug auf Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder, hinsichtlich derer eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist, zählen beispielsweise die Öffnungszeiten der Einrichtung, die Veränderung eines pädagogischen Konzepts, die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern, die Höhe der Elternbeiträge, die bauliche bzw. einrichtungsmäßige Ausgestaltung der Einrichtung, die Errichtung oder Veränderung der Außenanlagen, die Anschaffung neuer Spielsachen oder Lernmittel, die Essensversorgung der Kinder etc.
Rz. 20
Absatz 2 enthält die bundesrechtliche Grundlage für inzwischen bestehende landesrechtliche Regelungen zur Bildung von förmlichen Beteiligungsorganen der Erziehungsberechtigten (z. B. Elternbeirat, Elternrat, Elternausschuss). Die Mitbestimmung entspricht dem allgemeinen Grundprinzip der Jugendhilfe, jedenfalls die Erziehungsberechtigten und – entsprechend ihrem Entwicklungsstand auch die Kinder (vgl. § 8) – über Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistungen mitentscheiden zu lassen (so auch Riehle, in: Krug/Riehle, § 22a III., 5).