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Neu eingefügt durch das TAG ist auch Abs. 5, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen haben, dass die in § 22a näher beschriebenen Förderaufträge auch in Einrichtungen anderer Träger umgesetzt werden. Der Gesetzeswortlaut gibt diesbezüglich keine konkreten Vorgaben, sondern spricht nur allgemein von "geeigneten Maßnahmen". Die Gesetzesmaterialien enthalten hierzu eine beispielhafte, jedoch nicht abschließende Aufzählung. Konkret genannt werden Vereinbarungen und Festlegung von entsprechenden Fördervoraussetzungen in Zuwendungsbescheiden (BT-Drs. 15/3676 S. 33). Wie hier eine möglichst effektive Umsetzung erfolgen kann, wird die Rechtspraxis zeigen müssen. Jedenfalls dürfte das in §§ 45 ff. geregelte Instrumentarium zum Erlaubnisvorbehalt einer Einrichtung insoweit nicht ausreichend sein, da einschränkende Normen hier im Hinblick auf den Grundrechtsschutz der Träger nur auf der Notwendigkeit zum Schutz der Kinder basieren können.

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