Rz. 1

Durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz-TAG) v. 27.12.2004 mit Wirkung zum 1.1.2005 (BGBl. I S. 3852) wurde § 23, der auch bislang die Kindertagespflege regelte, vollständig überarbeitet und neu gefasst mit dem Ziel eines qualitätsorientierten Ausbaus der Kinderbetreuung (BT-Drs 15/3676 S. 1). Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) sowie durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) – derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) – wurden weitere Ergänzungen vorgenommen. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz– KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Regelung mit Wirkung zum 10.6.2021 sowohl im Hinblick auf die Begrifflichkeiten als auch in Bezug auf die Angemessenheit der Unfallversicherungsbeiträge angepasst.

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