Rz. 3
Die Umstrukturierung der Vorschrift erfolgte aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Kindertagespflege als Angebotsform der Kinderbetreuung, vor allem im Altersbereich von 0–3 Jahren. Ihre Vorzüge liegen in der größeren zeitlichen Flexibilität, der Erhaltung einer familiären Atmosphäre und ihrer Struktur mit einer festen Bezugsperson in einer kleinen Kindergruppe, verbunden oftmals mit dem gegenüber zentralen Einrichtungen bestehenden Vorteil kürzerer Wege, vor allem in ländlichen Regionen. Um die Kindertagespflege als gleichwertige Angebotsform zu fördern, gilt es, etwaige bestehende Nachteile im Vergleich zur Betreuung in Tageseinrichtungen auszuräumen. Hierzu zählen häufig mangelnde Qualifikation der Kindertagespflegepersonen und Risiken in der Betreuungskontinuität wegen unzureichender Flexibilität bei Urlaub oder Erkrankung der Kindertagespflegeperson. Als Ziel der Neufassung der Vorschrift lässt sich zusammenfassend daher eine Steigerung der Attraktivität der Kindertagespflege durch Sicherstellung der Verlässlichkeit und Qualität beschreiben (so auch BT-Drs. 15/3676 S. 33). Mit den durch das KiföG in den Abs. 1 und 2 vorgenommenen Änderungen beabsichtigte der Gesetzgeber, das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver zu machen. Dazu wurde es als erforderlich erachtet, dass der Bund mit der Regelung des Abs. 2a Vorgaben für die Höhe des Betrags schaffte, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Kindertagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig sollte den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14).
2.1 Grundlagen der Förderung
Rz. 4
Abs. 1 legt den Umfang der Förderung in der Kindertagespflege fest und nimmt dabei Bezug auf § 24 Abs. 1, der in den Abs. 2 und 3 Ansprüche auf Betreuung in Kindertagespflege regelt.
Rz. 5
Abs. 1 nennt als Grundlagen der Förderung in Kindertagespflege:
- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson (soweit nicht bereits durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen),
- die fachliche Beratung,
- die Begleitung,
- die weitere Qualifizierung und
- die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
2.2 Ausgestaltung der Grundlagen
Rz. 6
Die genannten Grundlagen, die eine verlässliche und qualifizierte Förderung in der Kindertagespflege gewährleisten sollen, werden an unterschiedlichen Stellen der Vorschrift weiter konkretisiert.
2.2.1 Vermittlung einer geeigneten Kindertagespflegeperson (Abs. 1, 3)
Rz. 7
Absatz 1 beschreibt die Vermittlung einer geeigneten Kindertagespflegeperson als subsidiäre Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass diese nicht von den Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Damit wird den Wünschen der Erziehungsberechtigten insoweit der Vorrang eingeräumt, als diese die Möglichkeit haben, eine geeignete Person auszuwählen und deren Eignung nachzuweisen.
Rz. 8
Inhaber eines eventuell bestehenden Anspruchs auf Vermittlung einer Kindertagespflegeperson ist nicht etwa das Kind oder die Kindertagespflegeperson, sondern ausschließlich der Erziehungsberechtigte (BVerwG, Urteil v. 5.12.1996, 5 C 51/95). Denn soweit das Kind im Jugendhilferecht nicht ausdrücklich als Anspruchsinhaber benannt ist, ist zu berücksichtigen, dass Pflege und Erziehung natürliches Recht der Eltern und ihnen in erster Linie obliegende Pflicht ist, § 1 Abs. 2. Da die Kindertagespflege die Erziehungsberechtigten bei dieser Aufgabe unterstützt, müssen konsequent auch diese anspruchsberechtigt sein (BVerwG, Urteil v. 5.12.1996, 5 C 51/95). Zwar folgt ein solcher Anspruch auf Vermittlung einer Kindertagespflegeperson nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Vielmehr folgt gerade aus einem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 4, der explizit einen subjektiven Anspruch auf Beratung statuiert, dass im Bereich der Vermittlung, wie auch der Gewährung finanzieller Zuwendungen nur eine objektive Verpflichtung durch den Gesetzgeber festgelegt wurde. Allerdings folgt dann der subjektive Rechtsanspruch zumeist aus dem weitergehenden Landesrecht gemäß § 24 Abs. 6 oder aus einer Selbstbindung der Verwaltung infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG in Verbindung mit den jeweiligen Richtlinien des Jugendhilfeträgers, soweit sie eine Förderung der Kindertagespflege vorsehen (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.8.2006, 2 LB 46/05; zweifelnd insoweit wohl Riehle, in: Krug/Riehle, § 23, Rz. 43).
Rz. 9
§ 23 Abs. 3 Satz 1 definiert die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson und nennt als Kriterien:
- Persönlichkeit,
- Sachkompetenz,
- Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen,
- Verfügungsmöglichkeit über kindgerechte Räumlichkeiten.
2.2.1.1 Sachkompetenz
Rz. 10
In Abs. 3 Satz 1 werden die Anforderungen an die Sachkompetenz der Kindertagespflegeperson weiter konkretisiert. Danach sollen vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege vorliegen, die entweder durch absolvierte qualifizierte Lehrgänge oder in anderer Weise nachgewiesen werden.
Rz. 11
Ziel dieser Neuregelung ist es, eine qualitative Angleichung der Kindertagespflege...