Rz. 6
Die genannten Grundlagen, die eine verlässliche und qualifizierte Förderung in der Kindertagespflege gewährleisten sollen, werden an unterschiedlichen Stellen der Vorschrift weiter konkretisiert.
2.2.1 Vermittlung einer geeigneten Kindertagespflegeperson (Abs. 1, 3)
Rz. 7
Absatz 1 beschreibt die Vermittlung einer geeigneten Kindertagespflegeperson als subsidiäre Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass diese nicht von den Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Damit wird den Wünschen der Erziehungsberechtigten insoweit der Vorrang eingeräumt, als diese die Möglichkeit haben, eine geeignete Person auszuwählen und deren Eignung nachzuweisen.
Rz. 8
Inhaber eines eventuell bestehenden Anspruchs auf Vermittlung einer Kindertagespflegeperson ist nicht etwa das Kind oder die Kindertagespflegeperson, sondern ausschließlich der Erziehungsberechtigte (BVerwG, Urteil v. 5.12.1996, 5 C 51/95). Denn soweit das Kind im Jugendhilferecht nicht ausdrücklich als Anspruchsinhaber benannt ist, ist zu berücksichtigen, dass Pflege und Erziehung natürliches Recht der Eltern und ihnen in erster Linie obliegende Pflicht ist, § 1 Abs. 2. Da die Kindertagespflege die Erziehungsberechtigten bei dieser Aufgabe unterstützt, müssen konsequent auch diese anspruchsberechtigt sein (BVerwG, Urteil v. 5.12.1996, 5 C 51/95). Zwar folgt ein solcher Anspruch auf Vermittlung einer Kindertagespflegeperson nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Vielmehr folgt gerade aus einem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 4, der explizit einen subjektiven Anspruch auf Beratung statuiert, dass im Bereich der Vermittlung, wie auch der Gewährung finanzieller Zuwendungen nur eine objektive Verpflichtung durch den Gesetzgeber festgelegt wurde. Allerdings folgt dann der subjektive Rechtsanspruch zumeist aus dem weitergehenden Landesrecht gemäß § 24 Abs. 6 oder aus einer Selbstbindung der Verwaltung infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG in Verbindung mit den jeweiligen Richtlinien des Jugendhilfeträgers, soweit sie eine Förderung der Kindertagespflege vorsehen (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.8.2006, 2 LB 46/05; zweifelnd insoweit wohl Riehle, in: Krug/Riehle, § 23, Rz. 43).
Rz. 9
§ 23 Abs. 3 Satz 1 definiert die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson und nennt als Kriterien:
- Persönlichkeit,
- Sachkompetenz,
- Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen,
- Verfügungsmöglichkeit über kindgerechte Räumlichkeiten.
2.2.1.1 Sachkompetenz
Rz. 10
In Abs. 3 Satz 1 werden die Anforderungen an die Sachkompetenz der Kindertagespflegeperson weiter konkretisiert. Danach sollen vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege vorliegen, die entweder durch absolvierte qualifizierte Lehrgänge oder in anderer Weise nachgewiesen werden.
Rz. 11
Ziel dieser Neuregelung ist es, eine qualitative Angleichung der Kindertagespflege an die Förderung in Tageseinrichtungen zu gewährleisten und damit die Akzeptanz der Kindertagespflege bei den Erziehungsberechtigten zu erhöhen (BT-Drs. 15/3676 S. 33). Der aufgestellte Kriterienkatalog lehnt sich an bereits bestehende einzelne landesrechtliche Regelungen an.
Rz. 12
Als inhaltlicher Maßstab für die genannten Qualifizierungsmaßnahmen der Kindertagespflegepersonen soll nach dem Willen des Gesetzgebers das vom Deutschen Jugendinstitut entwickelte Curriculum "Qualifizierung in der Tagespflege" dienen (BT-Drs. 15/3676 S. 33).
Rz. 13
Das Deutsche Jugendinstitut e. V. wurde 1963 auf Beschluss des Deutschen Bundestages gegründet. Heute ist es bundesweit das größte außeruniversitäre sozialwissenschaftliche Forschungsinstitut im Bereich Kinder, Jugendliche, Frauen und Familien.
Rz. 14
In dem zitierten Projekt, das v. 1.6.1997–31.12.2001 lief, wurden erstmals bestehende Fortbildungsprogramme für Kindertagespflegepersonen evaluiert.
Rz. 15
An 9 Modellstandorten für Fortbildungsprogramme in verschiedenen Bundesländern wurden teilnehmende Beobachtungen und Videoaufzeichnungen von Qualifizierungsveranstaltungen, Dokumentenanalysen, Interviews und schriftliche Befragungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es Qualitätsunterschiede hinsichtlich Struktur, zeitlicher Dauer eines Kurses oder einer Veranstaltung, inhaltlichen und methodischen Aspekten, hinsichtlich didaktischem Gesamtaufbau, Rahmenbedingungen der Qualifizierung und Zufriedenheit der Teilnehmerinnen gab.
Rz. 16
Auf der Basis der Evaluationsergebnisse wurde sodann ein Katalog von Qualitätskriterien für die Qualifizierung in der Kindertagespflege formuliert, ein Instrument zur Selbstevaluation für Veranstalter von Fortbildungen entwickelt sowie ein Fortbildungsprogramm für die Grundqualifizierung von Kindertagespflegepersonen im Rahmen von 160 Unterrichtsstunden erstellt (vgl. Weiß/Stempinski/Schumann,/Keimeleder, Qualifizierung in der Kindertagespflege. Das DJI-Curriculum; Fortbildung von Tagesmüttern 2002; Keimeleder, Deutsches Jugendinstitut e. V. (Hrsg.), Das Forschungsjahr 2000 S. 116; Schumann, KiTa spezial, 2001, Heft 1 S. 53).
2.2.1.2 Persönlichkeit, Kooperationsbereitschaft und kindgerechte Räumlichkeiten
Rz. 17
Welche Anforderungen an die ...