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Problematisch ist die Frage, ob die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit und damit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegensteht. Hierzu hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine solche Tätigkeit dann einer Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht, wenn neben eigenen Kindern auch fremde Kinder betreut werden und weder Weisungsgebundenheit gegenüber den Erziehungsberechtigten noch Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (BSG, Urteil v. 16.9.1999, B 7 AL 80/98 R; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 28.9.2001, L 3 AL 53/00).

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