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Aufgrund der Änderung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII durch Art. 2 des KICK unterfallen jetzt auch Kinder in Kindertagespflege der gesetzlichen Unfallversicherung. Vgl. zum Unfallversicherungsschutz auch Schlaeger, ZFSH/SGB 2008 S. 527.

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