Rz. 2

Die Vorschrift ist in den Abs. 1 bis 4 chronologisch nach unterschiedlichen Altersstufen aufgebaut: Abs. 1 trifft Regelungen für zu betreuende Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abs. 2 sieht einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege für Kinder ab dem ersten Lebensjahr vor. Abs. 3 sieht für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (Satz 1) sowie die Möglichkeit einer ergänzenden Förderung in Kindertagesstätte (Satz 3) vor. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 1 a. F. Für die Altersgruppe der Grundschulkinder sieht Abs. 4 eine objektiv-rechtliche Verpflichtung vor, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und bei besonderem Bedarf oder ergänzend in Kindertagespflege vorzuhalten. Abs. 5 sieht eine Informations- und Beratungspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der von diesen beauftragten Stellen vor und entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 5 a. F. Abs. 6, der erklärt, dass weitergehendes Landesrecht für unberührt bleibt, ist gegenüber der bisherigen Fassung des § 24 unverändert geblieben.

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