Rz. 13

Verpflichtet wird durch Abs. 2 der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Gegenüber diesem, und nicht etwa gegenüber dem Einrichtungsträger (vgl. Gerlach/Hinrichs, SRa 2013 S. 234, 239), ist der Anspruch geltend zu machen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird nach dem infolge der Föderalismusreform durch Art. 1 Nr. 13 KiföG (BGBl. I 2008 S. 2403) eingeführten § 69 Abs. 1 durch Landesrecht bestimmt. Bestimmen die Länder die Gemeinden und Gemeindeverbände zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe soll nach der Gesetzesbegründung das jeweilige Landesverfassungsrecht darüber entscheiden, welche Kostendeckungspflichten gegebenenfalls im Verhältnis zwischen Land und Kommune entstehen (BT-Drs. 16/9299 S. 17). Nach dem VerfG NRW ergaben sich für die Kreise und kreisfreien Städte im Zuge der Bestimmungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach dem KiföG wesentliche Änderungen für die kommunale Aufgabenwahrnehmung, was aufgrund des nordrhein-westfälischen Konnexitätsprinzips (Art. 78 Abs. 3 VerfG NRW) eine landesrechtliche Bestimmung über die Kostendeckung einschließlich einer Kostenfolgeabschätzung erforderlich machte (VerfG NRW, NWVBl. 2011 S. 54; vgl. zur landesverfassungsrechtlichen Konnexität ferner Wohltmann, Der Landkreis 2010 S. 301, 306). Anspruchsgegner ist der nach Landesrecht zu bestimmende Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hat ein Landkreis mit einer kreisangehörigen Gemeinde eine Vereinbarung darüber geschlossen, dass die Gemeinde Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt, ohne dass eine Delegation von Kompetenzen vorliegt, bleibt der Landkreis örtlicher Träger der Jugendhilfe und ist Anspruchsgegner (vgl. OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2009 S. 425). Der Anspruch aus § 24 richtet sich nur gegen den örtlich für das Kind zuständigen Jugendhilfeträger und kann auch über das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 nicht auf eine Nachbargemeinde ausgedehnt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.11.2013, 12 A 2115/13, Rz. 4).

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