2.2.3.1 Verschaffungsanspruch
Rz. 14
Der Anspruch besteht in einem Verschaffungsanspruch durch den für die Gewährleistung verantwortlichen Träger der Jugendhilfe, der Einrichtungen gewöhnlich nicht selbst unterhält, sondern lediglich die Aufgabe der Planung und Förderung wahrnimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.10.2012, a. a. O., Rz. 35; Riehle, in: Krug/Riehle, § 24 Rz. 34; Grube, in: Hauck/Noftz, § 24 Rz. 21). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch im Hinblick auf eine bestimmte Einrichtung (OVG Lüneburg, Beschluss v. 3.9.2020, 10 ME 174/20 Rz. 3; OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; Schewe, NZFam 2015 S. 740, 742; Richter, NJW 2013 S. 2650). Allerdings kann sich der Anspruch auf Förderung nach § 24 mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung "verdichten", wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 28.11.2014, 4 ME 221/14 Rz. 5). Der Verschaffungsanspruch ist nicht darauf gerichtet, Plätze im tatsächlichen Sinne bereitzustellen (vgl. Grube, a. a. O.). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (BVerwG, Urteil v. 12.9.2013, a. a. O., Rz. 40). Es besteht aber keine Möglichkeit für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Plätze freier Träger "zwangszuzuweisen" (vgl. Rixen, NJW 2012 S. 2839). Vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) hat die Vergabe anhand eines Auswahlverfahrens mit festgelegten sach- und interessengerechten Vergabekriterien zu erfolgen (vgl. BayVGH, Urteil v. 22.7.2016, 12 BV 15.719 Rz. 66). Ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Vergabeverfahren liegt nicht vor, wenn die Vergabeentscheidung allein durch die jeweilige Leitung der Kindertagesstätte oder deren Träger nach jeweils eigenen Kriterien getroffen wird, insbesondere wenn die Kriterien weitreichende Wertungsspielräume und Einzelfallentscheidungen vorsehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2017, 12 B 930/17 Rz. 5 f.). Im Rahmen des Vergabeverfahrens sind die für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege geltenden Grundsätze der Förderung gemäß § 22 zu berücksichtigen, da diese auch Hinweise für sachgerechte Auswahlkriterien im Rahmen dieses Vergabeverfahrens geben. Dabei ist auch die Erwerbstätigkeit der Eltern ein erheblicher sozialer Belang, dessen völlige Nichtberücksichtigung im Vergabeverfahren ermessensfehlerhaft wäre (OVG Lüneburg, Beschluss v. 3.9.2020, 10 ME 174/20 Rz. 4 f.).
Rz. 15
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt den Anspruch dadurch, dass er einen konkreten freien Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachweist (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, § 24 Rz. 20). Möglich ist eine Anspruchserfüllung auch dadurch, dass der Jugendhilfeträger dann, wenn die Eltern sich selbst einen Tagesliegeplatz beschaffen, auf einen entsprechenden Nachweis die Kostenübernahme erklärt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 31.1.2014, 12 B 1468/13 Rz. 6; Meysen/Beckmann, Rz. 241). Da die Förderung in einer Tageseinrichtung und Kindertagespflege in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis stehen, erfüllt der Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.8.2013, 12 B 793/13 Rz. 8; Hess. VGH, Beschluss v. 4.2.2014, 10 B 1973/13 Rz. 8). Gegen eine Gleichrangigkeit wird u. a. angeführt, dass massive Unterschiede in der Qualifikation zwischen Erzieherinnen und Tagespflegepersonen bestünden (Amhaouach/Kießling, ZfSG/SGB 2017 S. 676, 679). Die Gegenansicht geht unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung davon aus, dass § 24 ein Auswahlrecht für die Wahl zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung und der Tagespflege vorsieht (VG Köln, Beschluss v. 18.7.2013, 19 L 864/13 Rz. 14; Mayer, VerwArch 2013 S. 344, 350; Riehle, in: Krug/Riehle, § 24 Rz. 34d). Der Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 ("in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege") spricht hingegen eindeutig dafür, dass der Rechtsanspruch durch den Träger der Jugendhilfe mit beiden Leistungen erfüllt werden kann. Eine etwaige andere gesetzgeberische Absicht hätte im Wortlaut der Norm ihren Niederschlag finden müssen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf einen begehrten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung unter Hinweis auf die Gleichrangigkeit der ...