Rz. 27

Abs. 3 Satz 1 enthält auch in seiner Neufassung keinen subjektiven Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz (so bereits für § 24 a. F. BVerwG, Urteil v. 14.11.2002, 5 C 57/01, E 117 S. 184; a. A. zu § 24 Abs. 1 a. F. Mrozynski, § 24 Rz. 5). Aufgrund der Zielrichtung der Regelung, die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit zu erhöhen, ist aber von einer Mindestbetreuungszeit von täglich 6 Stunden auszugehen (so auch Georgii, NJW 1996 S. 686, 688; Kaiser, in: LPK, § 24 Rz. 34; Lakies, in: FK, § 24 Rz. 17; Struck, in: Wiesner, § 24 Rz. 58; a. A. Grube, in Hauck/Noftz, § 24 Rz. 57, der von einem Anspruch auf eine allenfalls vierstündige Betreuungszeit ausgeht). Dies schließt die Möglichkeit der Einnahme einer Mittagsmahlzeit ein, da zumindest eine Halbtagstätigkeit des Erziehungsberechtigten gewährleistet sein muss (so auch Lakies, in: FK, § 24 Rz. 18). Mit der gesetzlichen Vorgabe des Abs. 3 Satz 1 nicht vereinbar ist daher § 4 Abs. 1 HmbKitaG v. 14.4.2003, der den Anspruch auf eine tägliche Dauer von 4 Stunden begrenzt.

 

Rz. 28

Der Gesetzeswortlaut konkretisiert auch nicht die Länge der Betreuungszeit. Im Hinblick auf die o. a. Zielrichtung der Vorschrift ist jedoch davon auszugehen, dass ein Anspruch auf zumindest eine Vormittagsbetreuung (ggf. auch über Mittag) besteht, da ein auf den Nachmittag beschränktes Angebot dem Wunsch der Aufnahme von Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten oftmals nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen kann (so auch Struck, in: Wiesner, § 24 Rz. 59).

 

Rz. 29

Abs. 3 Satz 2 sieht zudem zwar keinen subjektiven Rechtsanspruch, also kein einklagbares Recht, wohl aber eine insoweit objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vor, auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzender Kindertagespflege hinzuwirken.

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