Rz. 31

Der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung gemäß Abs. 3 Satz 1 schließt den Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der Kosten ein, soweit diese nicht von den Erziehungsberechtigten oder vom Kind eingefordert werden können. Andererseits dürfen für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung oder auch Kindertagespflege nicht Elternbeiträge (vgl. hierzu § 90 Abs. 1 Nr. 3) in einer Höhe verlangt werden, die faktisch dazu führen, dass die Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme einer Betreuung verzichten. Denn der Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung darf nicht mit Hürden versehen werden, die eine Inanspruchnahme vereiteln oder zumindest wesentlich erschweren (so auch Lakies, in: FK, § 24 Rz. 62).

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