Rz. 32

Dem gesetzlich normierten Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung entspricht die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zu gewährleisten (VG Braunschweig, Urteil v. 18.1.2007, 3 A 79/06; OVG Saarland, Beschluss v. 16.12.1997, 8 W 6/97). Aufgabe der Länder ist es gemäß § 82 Abs. 2, auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.

 

Rz. 33

Der Bedarf kann jedoch nicht losgelöst gesehen werden von der Verpflichtung zu einem sinnvollen Einsatz öffentlicher Mittel. Insoweit ist auf den durch das BVerfG aufgestellten Grundsatz Rückgriff zu nehmen, wonach Teilhaberechte grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (BVerfG, Entscheidung v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71; OVG Saarland, Beschluss v. 16.12.1997, 8 W 6/97).

 

Rz. 34

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können sich zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Tageseinrichtung sowohl eigener Einrichtungen als auch Einrichtungen in anderer Trägerschaft bedienen. Der gesetzlich normierte Anspruch des Kindes ist somit gerichtet auf die Bereitstellung oder Verschaffung eines Platzes in einer eigenen Tageseinrichtung oder einer solchen eines anderen Trägers (Lakies, in: FK, § 24 Rz. 12).

 

Rz. 35

Die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung eines freien Trägers durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist allerdings nur dann möglich, wenn mit dieser eine sog. Leistungssicherstellungsvereinbarung geschlossen wurde (Lakies, in: FK, § 24 Rz. 13). Solche Vereinbarungen sind aber nicht erzwingbar.

 

Rz. 36

Die freien Träger von Tageseinrichtungen sind nicht verpflichtet, Kinder, die der öffentliche Träger der Jugendhilfe ihnen "zwangsweise" zuweist, tatsächlich aufzunehmen (Lakies, in: FK, § 24 Rz. 14 m. w. N.).

 

Rz. 37

Nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen einer Leistungssicherstellungsvereinbarung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Tageseinrichtungsplatz freie Träger in Anspruch, so steht diesen ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu (so auch Lakies, in: FK, § 24 Rz. 15 m. w. N.). Davon unberührt bleiben die Rechtsverhältnisse zwischen Kind und Eltern einerseits und öffentlichem Träger der Jugendhilfe andererseits, so dass die freien Träger – vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe – zumindest nicht verpflichtet sind, die Gebühren für die Tageseinrichtung von den Erziehungsberechtigten einzuziehen.

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