Rz. 38

Abs. 4 regelt für die Gruppe der Grundschulkinder die Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und bei besonderem Bedarf oder ergänzend in Kindertagespflege vorzuhalten (BT-Drs. 16/9299 S. 15). Die Vorhaltepflicht für die Altersgruppe der Kinder im schulpflichtigen Alter war zuvor in Abs. 2 a. F. geregelt. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei der Regelung um eine objektivrechtliche Verpflichtung (Grube, in: Hauck/Noftz, § 24 Rz. 60; Mayer, VerwArch 2013 S. 344, 361; Riehle, in: Krug/Riehle, § 24 Rz. 43b). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat, wie auch im Rahmen der Altersgruppe der Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. dazu Rz. 9) das konkrete Nachfrageverhalten zu ermitteln und in die öffentliche Jugendhilfeplanung (§ 79, § 80) einzubeziehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge