Rz. 48

Abs. 4 wurde durch Gesetz v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) neu eingefügt. Danach sind die Jugendämter oder die von ihnen hiermit beauftragten Stellen zur Information und Beratung der Eltern in Bezug auf das bestehende Angebot an Tageseinrichtungen und die zu treffende Auswahl im Hinblick auf eine Leistungsinanspruchnahme nach § 24 Abs. 1 und 2 verpflichtet. Gemäß Abs. 4 Satz 2 kann durch Landesrecht geregelt werden, dass die Eltern bei Inanspruchnahme der Information und Beratung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 die zuständige Stelle innerhalb einer zu regelnden Frist hiervon zuvor in Kenntnis zu setzen haben.

 

Rz. 49

Zweck dieser Regelung, die den Eltern einen Anspruch gegen die Jugendämter bzw. die von diesen beauftragten Institutionen zur Beratung und Information bezüglich des Angebots an Tageseinrichtungen zuspricht, ist es, die Eltern überhaupt erst in die Lage versetzen zu können, aus dem vielfältigen Angebot an Tageseinrichtungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Konzeptionen diejenige auswählen zu können, die ihren Interessen und Bedürfnissen und denen des Kindes am ehesten entspricht (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 34).

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