0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zunächst durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder v. 27.12.2004 (Tagesbetreuungsausbaugesetz-TAG) mit Wirkung zum 1.1.2005 (BGBl. I S. 3852) vollständig überarbeitet und neu gefasst und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) um den geltenden Abs. 4 ergänzt. Infolge des sog. "Krippengipfels" v. 2.4.2007, in dem sich Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände darauf verständigten, bis zum Jahr 2013 schrittweise ein bedarfsgerechtes Betreuungsgebot für bundesweit durchschnittlich 35 % der Kinder unter drei Jahren aufzubauen, wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) – derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) – modifiziert (vgl. kritisch zum Ausbau des Betreuungsangebots Kunkel, Rz. 141). Das KiföG sah zunächst einen, in § 24 a a. F. geregelten, stufenweisen Ausbau der Kindertagesbetreuung bis zum 1.8.2013 vor. Auf der letzten Stufe trat § 24 in seiner geltenden Fassung, der einen Anspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr vorsieht, nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des KiföG zum 1.8.2013 in Kraft. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum KiföG v. 2.5.2008 (BR-Drs. 295/08) folgte eine Stellungnahme des Bundesrates v. 13.6.2008 (BT-Drs. 16/10173 S. 9) sowie eine Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15). Parallel wurde ein Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 27.5.2008 eingebracht (BT-Drs. 16/9299). Auf die Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend v. 24.9.2008 (BT-Drs. 16/10357) nahm der Bundestag u. a. die in dem Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 16/9299) genannte Fassung des § 24 in leicht modifizierter Form an (BT-Drs. 16/10357 S. 8). Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz– KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Regelung mit Wirkung zum 10.6.2021 im Hinblick auf die Ziele der Förderung in Abs. 1 Nr. 1 erweitert. Durch Art. 1 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) wird mit Wirkung zum 1.8.2026 ein neuer Abs. 4 eingefügt, wonach ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden für jedes Kind ab der 1. Klassenstufe bis zum Beginn der 5. Klassenstufe eingeführt wird. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die 1. Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird sodann stufenweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Schulkinder der 1. bis 4. Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden haben (vgl. BT-Ds. 19/29764 S. 28 f.).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist in den Abs. 1 bis 4 chronologisch nach unterschiedlichen Altersstufen aufgebaut: Abs. 1 trifft Regelungen für zu betreuende Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abs. 2 sieht einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege für Kinder ab dem ersten Lebensjahr vor. Abs. 3 sieht für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (Satz 1) sowie die Möglichkeit einer ergänzenden Förderung in Kindertagesstätte (Satz 3) vor. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 1 a. F. Für die Altersgruppe der Grundschulkinder sieht Abs. 4 eine objektiv-rechtliche Verpflichtung vor, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und bei besonderem Bedarf oder ergänzend in Kindertagespflege vorzuhalten. Abs. 5 sieht eine Informations- und Beratungspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der von diesen beauftragten Stellen vor und entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 5 a. F. Abs. 6, der erklärt, dass weitergehendes Landesrecht für unberührt bleibt, ist gegenüber der bisherigen Fassung des § 24 unverändert geblieben.
2 Rechtspraxis
2.1 Vorhaltepflicht für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährleistung einer Förderung von Kindern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege. Dabei knüpft das Gesetz an eine besondere Bedarfslage an, die ihre Begründung entweder in dem Kind (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) – wenn die Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist – oder in den Erziehungsberechtigten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) – wenn diese einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen, arbeitsuchend sind, an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, sich in der Ausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung ...