Rz. 2

§ 25 regelt das Verhalten der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber Selbsthilfeorganisationen, die die Förderung von Kindern zum Inhalt haben. Zielsetzung der Vorschrift ist die Anerkennung, Förderung, Beratung und auch finanzielle Unterstützung der vielfältigen Formen der Kinderbetreuung im Selbsthilfebereich.

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