Rz. 3
Bereits § 4 Abs. 3 legt die allgemeine Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest, Selbsthilfeorganisationen in ihren verschiedenen Ausprägungen zu stärken. § 25 enthält hierzu eine Konkretisierung für den Bereich der Kinderbetreuung i. S.e. Soll-Vorschrift. Die Norm enthält jedoch weder konkrete Anspruchsvoraussetzungen noch konkrete Rechtsfolgen (so auch Lakies, in: FK, § 25 Rz. 3). Eine Soll-Leistung i. S.e. Rechtsanspruchs im Regelfall, dessen Ausnahmen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen hat, enthält sie damit nicht. Sie begründet stattdessen eine objektiv-rechtliche allgemeine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, nicht jedoch einen individuellen Rechtsanspruch einer entsprechenden Selbsthilfeeinrichtung auf – insbesondere finanzielle – Förderung und Unterstützung, und zwar weder in einem bestimmten Umfang noch zu einem bestimmten Zeitpunkt (so auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 25 Rz. 4).
2.1 Finanzielle Förderung
Rz. 4
Da die Jugendhilfe eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung ist, ist es in das Ermessen der Vertretungskörperschaft gestellt, wie, wann und welche Selbsthilfeorganisationen finanziell gefördert werden. Berücksichtigung findet hierbei regelmäßig nicht zuletzt die Haushalts- und Finanzsituation des jeweiligen örtlichen Trägers der Jugendhilfe. In jedem Fall ist jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Selbsthilfeorganisationen zu beachten (vgl. auch Kaiser, in: LPK, § 25 Rz. 3). Konkretisierungen können sich insbesondere aus der diesem Gleichbehandlungsgebot verpflichteten Ermessenspraxis ergeben.
2.2 Beratung
Rz. 5
Ein besonderer Schwerpunkt der Förderung von Selbsthilfeorganisationen liegt in der Beratung, da sich auch solche Organisationen grundsätzlich an den Anforderungen orientieren sollen, die gemäß § 74 an die freien Träger gestellt werden. Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn und soweit eine solche Organisation eine konkrete Finanzierung und die Aufnahme in die Jugendhilfeplanung verlangt. Dann kann sich eine Selbsthilfeorganisation auch zu einem Träger der freien Jugendhilfe entwickeln, so dass § 74 ohnehin direkte Anwendung findet.
Rz. 6
Eine Anerkennung, wie sie gemäß § 74, § 75 für freie Träger besteht, ist für Selbsthilfeeinrichtungen nicht vorgesehen. Betreiben Selbsthilfegruppen eine Jugendhilfeeinrichtung, so findet § 45 Anwendung. Gegebenenfalls bedürfen sie dann einer Betriebserlaubnis.
Rz. 7
Die Beratungspflicht bezieht sich auf alle Problembereiche einer Selbsthilfeorganisation. Dazu zählen insbesondere auch Fragen der Vereinsgründung, Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring, Fördermöglichkeiten, Haushaltsaspekte.
Rz. 8
Allerdings ist es zulässig, die Beratung davon abhängig zu machen, dass eine Entwicklungsförderung der Kinder i. S. d. § 22 beabsichtigt ist (so auch Nonninger, in: LPK, § 25 Rz. 5).
Rz. 9
Der Beratungsanspruch kann ggf. im Wege der allgemeinen Leistungsklage prozessual durchgesetzt werden.