Rz. 5

Ein besonderer Schwerpunkt der Förderung von Selbsthilfeorganisationen liegt in der Beratung, da sich auch solche Organisationen grundsätzlich an den Anforderungen orientieren sollen, die gemäß § 74 an die freien Träger gestellt werden. Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn und soweit eine solche Organisation eine konkrete Finanzierung und die Aufnahme in die Jugendhilfeplanung verlangt. Dann kann sich eine Selbsthilfeorganisation auch zu einem Träger der freien Jugendhilfe entwickeln, so dass § 74 ohnehin direkte Anwendung findet.

 

Rz. 6

Eine Anerkennung, wie sie gemäß § 74, § 75 für freie Träger besteht, ist für Selbsthilfeeinrichtungen nicht vorgesehen. Betreiben Selbsthilfegruppen eine Jugendhilfeeinrichtung, so findet § 45 Anwendung. Gegebenenfalls bedürfen sie dann einer Betriebserlaubnis.

 

Rz. 7

Die Beratungspflicht bezieht sich auf alle Problembereiche einer Selbsthilfeorganisation. Dazu zählen insbesondere auch Fragen der Vereinsgründung, Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring, Fördermöglichkeiten, Haushaltsaspekte.

 

Rz. 8

Allerdings ist es zulässig, die Beratung davon abhängig zu machen, dass eine Entwicklungsförderung der Kinder i. S. d. § 22 beabsichtigt ist (so auch Nonninger, in: LPK, § 25 Rz. 5).

 

Rz. 9

Der Beratungsanspruch kann ggf. im Wege der allgemeinen Leistungsklage prozessual durchgesetzt werden.

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