0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 26 ist seit Inkrafttreten des SGB VIII unverändert geblieben (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 66) und besteht derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 26 weist das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung der Regelungsbefugnis der Länder zu. Die Vorschrift hat allerdings nur deklaratorischen Charakter. Denn der hier betroffene Bereich der öffentlichen Fürsorge gehört zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Den Ländern steht in diesem Bereich die Gesetzgebungskompetenz zu, solange und soweit der Bund keine gesetzlichen Regelungen trifft, Art. 72 Abs. 1 GG. Ziel dieser konkurrierenden Gesetzgebung ist es, durch bundesgesetzliche Regelung bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben zu schaffen, die landesrechtlich entsprechend der jeweiligen konkreten Bedürfnisse weiter ausgestaltet werden (so auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 26 Rz. 1). Die von den Gemeinden aufgrund ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung wahrgenommenen Aufgaben sowie die mit diesen zusammenhängenden Planungs- und Koordinierungsaufgaben sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und insoweit durch Art. 28 Abs. 2 GG gegen eine rechtsgrundlose und unverhältnismäßige Entziehung geschützt (BVerfG, Urteil v. 21.11.2017, 2 BvR 2177/16, Rz. 111). Dass die Pflicht, eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen bundesgesetzlich geregelt ist, hindert ihre Einordnung als Selbstverwaltungsaufgabe nicht. Ob die Pflicht bundes- oder landesrechtlich normiert ist, ist eine Frage der Gesetzgebungskompetenz; davon unabhängig ist zu entscheiden, ob die Aufgabe dem Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 GG unterfällt (BVerfG, a. a. O., Rz. 120).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Für den Bereich der Kindergärten sind inzwischen in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen worden. Anders sieht dies insbesondere im Bereich der Kindertagespflege aus. Zu Einzelheiten siehe die im Anhang abgedruckten Gesetze.

 

Rz. 4

Satz 2, der bestimmt, dass landesrechtliche Regelungen, die bereits am 31.12.1990 das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zugeordnet haben, unangetastet bleiben, war auf die entsprechende, zwischenzeitlich beseitigte Sonderregelung in Bayern zugeschnitten. Diese Regelung war verfassungswidrig, denn sie stellte den untauglichen Versuch dar, durch einfachgesetzliche Regelung die grundgesetzliche Kompetenzzuweisung aufzuheben (Kaiser, in: LPK, § 26 Rz. 3; Struck/Wiesner, § 26 Rz. 4 f.).

3 Literatur

 

Rz. 5

Hauck/Noftz, SGB VIII, Kinder– und Jugendhilfe, Kommentar, Stand: Lfg. 1/14;

Krug/Riehle (Hrsg.), SGB VIII, Kinder– und Jugendhilfe, Kommentar und Rechtssammlung, Stand: 162. Ergänzung, Mai 2015;

Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB VIII), 5. Aufl. 2014;

Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl. 2009;

Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Kinder– und Jugendhilfe, 7. Aufl. 2013 (zit.: FK);

Schellhorn/Fischer/Mann/Schellhorn/Kern (Hrsg.), Kinder– und Jugendhilfe, Kommentar, 5. Aufl. 2017;

Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015.

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