Rz. 51
Das durch das KJSG mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügte Kombinationsgebot ordnet an, dass Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen mit allen anderen Leistungen des SGB VIII kombiniert werden können bzw. sollen. Der Gesetzgeber hatte zunächst in den Materialien ausdrücklich darauf verwiesen, dass der ursprünglich vorgesehene erweiterte Verweis auf die gesamte Vorschrift des § 13 in § 27 Abs. 3 Satz 2 letztlich nur klarstellende Funktion hat und insoweit anordnet, dass sämtliche Maßnahmen der Jugendsozialarbeit im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bei entsprechendem Bedarf einbezogen werden sollen (BR-Drs. 5/21 S. 78 = BT-Drs. 19/26107 S. 82). Zwar ist die in Gesetzeskraft nach Abs. 3 Satz 2 erwachsene Fassung mit dem Kombinationsgebot auf den Formulierungsvorschlag der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zurückzuführen (BT-Drs. 19/28870 S. 31), während in den ursprünglichen Gesetzesmaterialien noch vorgesehen war, in Satz 2 die Wörter "Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2" durch die Wörter "auch Maßnahmen nach § 13" zu ersetzen. Durch die Beschlussempfehlung wird aber deutlicher als in der ursprünglichen Formulierung klar, dass es um die Kombinationsmöglichkeit von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 mit allen anderen Leistungen nach dem SGB VIII geht (der Ausschuss hat diesem letztlich in Gesetzeskraft erwachsenden Ergänzungsvorschlag auch keine weitere Begründung angefügt). Letztlich wird durch die Änderung keine Änderung der bisher bestehenden Rechtslage herbeigeführt.
Rz. 52
Bereits in der Formulierung im 1. Halbsatz "soll bei Bedarf ... einschließen" – die sowohl in der bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung als auch in der Fassung des KJSG ab dem 10.6.2021 vom Gesetzgeber verwendet wird – machte und macht immer noch deutlich, dass eine isolierte Bewilligung solcher Hilfen nicht in Betracht kommt, sondern dass Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen immer nur im Zusammenhang mit anderen erzieherischen Leistungen, insbesondere nach den §§ 28 ff., erbracht werden können (so zutreffend auch Nellissen, a. a. O., Rz. 99). Hierbei kommt es jedoch nicht darauf an, welche Hauptleistung der möglichen Hilfearten bewilligt wird. Maßgeblich ist auch hier lediglich, dass die Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Zuge der bewilligten Hauptleistung geeignet und notwendig sind, das Ziel der Eingliederung des Jugendlichen in den Arbeitsmarkt zu erreichen.