Rz. 59

Diese in § 112 Abs. 4 SGB IX vorgesehene gemeinsame Erbringung – sog. Pooling – an mehrere Leistungsberechtigte sieht nunmehr auch ausdrücklich Satz 3 vor und betitelt diese Form der Leistungserbringung als Gruppenangebot.

 

Rz. 60

Spezielle Voraussetzung für das Gruppenangebot ist, dass es dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. Eine gemeinsame Inanspruchnahme muss daher dem individuellen Bedarf des jungen Menschen entsprechen (vgl. so ausdrücklich auch die gesetzgeberischen Erwägungen: BR-Drs. 5/21 S. 78 = BT-Drs. 19/26107 S. 82).

 

Rz. 61

Aus dem Gesetz und auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zwar nicht unmittelbar, wann diese Voraussetzung zu bejahen ist. Hierbei ist aber zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals auf die einschlägige Voraussetzung des § 112 Abs. 4 SGB IX zurückzugreifen. Danach ist ein Pooling zulässig, soweit dies nach § 104 SGB IX für die Leistungsberechtigten zumutbar ist. Das durch § 104 SGB IX konturierte Zumutbarkeitskriterium ist daher auch im Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 Satz 3 heranzuziehen (auf die Kommentierung zu §§ 112, 104 SGB IX kann insoweit verwiesen werden).

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