2.6.1 Sachliche Zuständigkeit – § 85
Rz. 63
Sachlich zuständig für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung sind nach § 85 die örtlichen Träger der Jugendhilfe.
2.6.2 Örtliche Zuständigkeit – §§ 69, 86
Rz. 64
Nach § 69 Abs. 1 regeln die Länder, wer örtlicher Träger ist. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung richtet sich nach § 86 Abs. 1 Satz 1. Dies ist i. d. R. der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben (vgl. insoweit grundlegend BVerwG, Urteil v. 15.12.2016, 5 C 35/15; und hierzu das DIJuF-Rechtsgutachten v. 19.4.2018, JAmt 2018, 208).
Rz. 65
"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urteil v. 29.1.2004, 5 C 9/03). Es gilt daher der Rechtsgedanke der Einheitlichkeit der Leistung bei gleichbleibendem Hilfebedarf. Der bisher zuständige örtliche Jugendhilfeträger bleibt daher auch dann weiterhin zuständig, wenn bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf lediglich die Art der Hilfe von einer Hilfe zur Erziehung in Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31) zu einer Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform (§ 19 SGB VIII) und von dort zu einer Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Vollzeitpflege (§§ 27, 33) zurückwechselt (BayVGH, Beschluss v. 31.8.2005, 12 BV 02.2651; dem folgend BayVGH, Beschluss v. 2.12.2019, 12 BV 19.1737). Erst bei Beginn einer neuen Leistung ist daher die örtliche Zuständigkeit neu zu ermitteln. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 zugeordnet ist (BVerwG, Urteil v. 29.1.2004, 5 C 9/03). Eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung liegt daher auch dann noch vor, wenn sich der Schwerpunkt der Hilfe verschiebt oder Änderungen, Modifikationen bzw. notwendige Ergänzungen bei Ausgestaltung der Hilfe, einschließlich des Wechsels von Hilfeform und -art ergeben (DIJuF-Rechtsgutachten v. 13.2.2018, JAmt 2018, 146).