Rz. 2

Die Vorschrift umschreibt die Rahmenbedingungen der Beratungsdienste und Einrichtungen, welche meistens "Erziehungsberatung" genannt werden. Die Vorschrift hat damit insbesondere die Funktion der Aufgabenumschreibung der Beratungsdienste und Einrichtungen, die herkömmlich als "Erziehungsberatung", inzwischen aber meist als Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern bezeichnet werden (vgl. zu dieser gesetzgeberischen Erwägung auch im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz — KJHG) in BT-Drs. 11/5948 S. 70). Andere Bezeichnungen sind "Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern", "Erziehungs- und Familienberatungsstelle" oder auch "Psycho-Soziale Beratungsstelle". Zentrales Anliegen ist es, Hilfe und Unterstützung für besondere Problemlagen anzubieten, welche die Vorschrift im Einzelnen auflistet. Den Erziehungsstellen zugewiesen sind demnach individuelle und familienbezogene Probleme einschließlich ihrer Ursachen, auch wenn diese im außerfamiliären Bereich liegen. Außerdem soll Hilfe bei der Lösung von Erziehungsfragen und schließlich auch noch Hilfe bei besonderen Problemen, welche sich aus Trennung und Scheidung ergeben, geleistet werden. Normzweck ist darüber hinaus auch die Beschreibung des Gegenstands und des fachlichen Standards der Leistung Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, insbesondere in Abgrenzung zu anderen Formen der Beratung in Fragen der Erziehung (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 28 Rz. 17). Im Spektrum der Hilfen zur Erziehung hat die Erziehungsberatung nach § 28 eine hervorragende Bedeutung (dies betont zutreffend auch Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 6/2021, Werkstand: 2023, § 28 SGB VIII, Rz. 18).

 

Rz. 3

Beratung und Unterstützung ist ein zentrales Anliegen des SGB VIII. Dementsprechend sind unterschiedliche Beratungsangebote in unterschiedlichen Vorschriften normiert. Im Einzelfall ist es schwierig, eine Abgrenzung zwischen diesen Angeboten vorzunehmen. So besteht etwa für Eltern ein Beratungsanspruch bei Ausübung der Personensorge, § 18 Abs. 1, aber auch für Kinder und Jugendliche bei Umgangsproblemen, § 18 Abs. 3. Für Trennungs- und Scheidungssituationen sind ebenfalls weitere Beratungsleistungen vorgesehen, § 17. Allgemeine Jugendberatung ist als Schwerpunkt der Jugendarbeit in § 11 Abs. 3 Nr. 6 benannt. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zählen Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen zu den Leistungen der Jugendhilfe. Zur Unterscheidung dieser Beratungsleistungen ist vornehmlich darauf abzustellen, dass § 28 als Hilfe zur Erziehung ausgestaltet ist. Es müssen also die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 27 vorliegen, insbesondere darf eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet sein, ferner muss die Erziehungsberatung notwendig und geeignet für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen sein. § 28 setzt also eine Gefährdungslage voraus, ein zu bearbeitendes Defizit (vgl. Komm. zu § 27). Erziehungsberatung ist als Hilfe zur Erziehung vom Grundsatz her langfristiger angelegt und umfasst auch intensivere Unterstützungsmaßnahmen, vor allem pädagogische und therapeutische Hilfe, vgl. § 27 Abs. 3 Satz 1. In Abgrenzung hierzu setzen die Beratungsangebote etwa der §§ 17 f. keine spezifische Gefährdung des Kindeswohls voraus. Diese Beratungsangebote dienen vornehmlich der allgemeinen Förderung der Familie. Die als Hilfe zur Erziehung ausgestaltete Erziehungsberatung befasst sich anders als etwa die Beratung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 nicht mit Fragen der Erziehung im Allgemeinen. Sie ist vielmehr auf die Unterstützung im Falle besonderer und konkreter Erziehungsprobleme im Einzelfall ausgelegt. Im Einzelfall sind Überschneidungen denkbar, da auch die Erziehungsberatung weitestmöglich präventiv wirken soll (vgl. Komm. zu § 27). Im Rahmen der Erziehungsberatung zur Klärung einzelfallbezogener Probleme wird es daher auch zu einer Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen kommen können. Auch kann sich umgekehrt aus einer Beratung i. S. einer nur fördernden Beratung die Notwendigkeit einer als Hilfe zur Erziehung angelegten Erziehungsberatung ergeben.

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