Rz. 6

Die von der Vorschrift weiter aufgeführten Adressaten sind daher lediglich Hilfe- bzw. Leistungsempfänger, diesen kommt die Hilfe zugute; ihnen selbst steht aber keine Anspruchsinhaberschaft zu. Kinder und Jugendliche sowie lediglich Erziehungsberechtigte sind daher auch nicht in einem Gerichtsprozess aktivlegitimiert. Die Begriffe – Kind, Jugendlicher und Erziehungsberechtigter – sind ebenfalls im Einzelnen in § 7 gesetzlich definiert. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 6 ist eine Person als erziehungsberechtigte Person anzusehen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen. Hierzu wird man etwa im Haushalt lebende Verwandte, Stiefelternteile oder Pflegeeltern zählen können. Ohne Antrag oder gegen den Willen des Personensorgeberechtigten ist eine Hilfe jedoch nicht rechtmäßig (vgl. zum Antragserfordernis die Komm. zu § 27). Pflegeeltern haben unabhängig vom Antrag der Personensorgeberechtigten einen Beratungsanspruch auch nach § 37 Abs. 2. § 8 Abs. 3 räumt darüber hinaus Kindern und Jugendlichen im Übrigen einen eigenständigen Beratungsanspruch ein, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

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