Rz. 12

Zuständig für die Leistungserbringung einer Hilfe zur Erziehung durch die konkrete Hilfeart der Erziehungsberatung sind Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste. Es existiert keine Bestimmung, was unter einer Erziehungsberatungsstelle zu verstehen ist (so zutreffend Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 28 Rz. 28). Erziehungs- und Familienberatungsstellen können in Einrichtungen kommunaler Trägerschaft sowie von Freien Trägern der Jugendhilfe erbracht werden (vgl. auch Rz. 15 ff. Organisation). Mit der Generalklausel "andere Beratungsdienste und -einrichtungen" erfasst der Gesetzgeber alle anderen Dienste und Einrichtungen, die, unabhängig von der Trägerschaft, Erziehungsberatung erbringen (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 28 Rz. 29; zu den besonderen Anforderungen an diese anderen Beratungsdienste vgl. auch Rz. 15 ff. Organisation). Das duale System der Hilfegewährung durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe ist ein im Jugendhilferecht gesetzlich verankertes Prinzip, vgl. § 3 Abs. 2. Beide Träger stehen insoweit gleichrangig nebeneinander (zum Gleichrangigkeitsprinzip in der Wohlfahrtsorganisation vgl.: BVerfG, Entscheidung v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62; vgl. auch Wiesner, § 36 SGB VIII, Rz. 82). In der Regel können die Angebote der Einrichtungen, die in Trägerschaft der Kommune oder des Jugendamtes stehen, zumeist ohne Voranmeldung in Anspruch genommen werden (§ 36a Abs. 2 Satz 1). Solche Leistungen sind zudem i. d. R. beitragskostenfrei, wenn und soweit die Beratungsstelle von der öffentlichen Hand finanziert wird. Bewilligt das Jugendamt auf einen Antrag hin eine Kostenübernahme der Leistung nach § 28, dann können auch Berater/innen in freier Praxis tätig werden. Dieses Recht ist dem Anspruchsberechtigten in der Regel durch das freie Wahlrecht nach § 5 eingeräumt.

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