Rz. 17

In der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 11/5948 S. 70) wird ausdrücklich auf die besondere Bedeutung des Datenschutzes im Rahmen der Erziehungsberatung verwiesen. Der Schutz der persönlichen Angelegenheiten der Ratsuchenden vor einer Mitteilung an Dritte wird als wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Beratung benannt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.5.1977, 2 BvR 988/75). Der Hervorhebung kommt besonderes Gewicht zu, da die Datenschutzbestimmungen nach §§ 61 bis 68 ohnehin für sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe gelten; wobei § 61 Abs. 1 Satz 1 insbesondere auch anordnet, dass für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe auch § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X gelten. Die Träger der Jugendhilfe sind zur Weitergabe von Sozialdaten nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 64 und 65 befugt. Außerdem unterliegen die Mitarbeiter der Erziehungsberatungsstellen zusätzlich auch noch einer mit Strafandrohung versehenen Schweigepflicht, § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Eine Befugnis zur Offenbarung ergibt sich lediglich aus den im Strafrecht anerkannten Rechtfertigungsgründen, nicht dagegen aus einer Weisung durch Vorgesetzte (Wiesner, SGB VIII, § 28 Rz. 19; Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2021, Werkstand: 2023, § 28 SGB VIII, Rz. 15). Die besondere Absicherung der Schweigepflicht ist jedoch berechtigt, denn gerade bei einer langfristig angelegten Erziehungsberatung, welche sich neben dem akuten Problem insbesondere den zugrunde liegenden Ursachen widmen soll, wird die angestrebte Hilfe und Unterstützung nur greifen, wenn die Verschwiegenheit besonders bewusst und ausgeprägt gehandhabt wird. Auch die Öffnung gegenüber breiten Gesellschaftsschichten, insbesondere auch sozial schwachen Schichten, erfordert die besondere Betonung der Vertraulichkeit. Den Hilfesuchenden gegenüber sollte die besondere Vertraulichkeit bewusst kommuniziert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?