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Seit langem hat die soziale Gruppenarbeit besondere Bedeutung im Rahmen des Jugendstrafrechts erlangt. Formen sozialer Gruppenarbeit sind insbesondere als Auflagen und Weisungen im Rahmen der Jugendgerichtshilfe, also für straffällig gewordene Jugendliche, bekannt. Jugendrichter können die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs anordnen, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG. Inzwischen gilt als gesichert, dass eine erzieherisch gestaltete Gruppenarbeit einen grundsätzlich fördernden Einfluss hat. Dieser soll im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auch nicht-delinquenten älteren Kindern und Jugendlichen zugutekommen, welche vergleichbare Entwicklungsdefizite haben (vgl. auch BT-Drs. 11/5948 S. 70). Grundsätzlich kann soziale Gruppenarbeit als sozialarbeiterische Methode in allen Bereichen der Jugendhilfe zum Einsatz kommen, muss also nicht auf den Bereich der Hilfen zur Erziehung beschränkt bleiben (vgl. auch 8. Jugendbericht, BT-Drs. 11/6576 S. 169).

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