Rz. 11

Das soziale Lernen innerhalb einer Gruppe soll mit unterschiedlichen Arbeitsmethoden bewirkt werden. Die Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf sieht hier unter Bezugnahme auf Busch/Hartmann 3 methodische Schwerpunkte (BT-Drs. 11/5948):

  • den handlungs- und erlebnisorientierten Ansatz (Freizeitpädagogik),
  • den themenorientierten Ansatz (verbale Methoden) und
  • eine Mischform aus beiden Ansätzen.

Die Hilfe kann entweder durch Kurse oder auch durch fortlaufende Gruppen erfolgen (zu dieser Möglichkeit der Erbringung vgl. auch bei Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 29 Rz. 22).

2.1.5.1 Kurs

 

Rz. 12

Kurse zeichnen sich durch konkrete Themenvorgabe und Zieldefinition aus. Sie sind zeitlich begrenzt und nach speziellen Merkmalen strukturiert. Ein Kurs ist dabei regelmäßig nur sinnvoll, wenn der Jugendliche diesen von Beginn an besuchen kann und an der Gruppenarbeit durchgängig teilnimmt.

2.1.5.2 Fortlaufende Gruppen

 

Rz. 13

Fortlaufende Gruppen demgegenüber weisen eine längere Laufzeit auf. Hier wird eine Teilnahme auch zu einem Zeitpunkt nach Beginn möglich sein, sodass in Fällen, bei welchen eine Wartezeit Erschwernisse mit sich bringt, ein jederzeitiger Einstieg in eine Gruppe in Betracht kommen kann. Ein Kurs wird durch die Möglichkeit der besseren Planung und Vorbereitung die spezifischen Defizite ggf. besser bearbeiten können, da hier eher Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden können; etwa durch Einsatz spezieller Arbeitsmethoden, bewusste personelle Zusammensetzung der Kursteilnehmer usw. Eine fortlaufende Gruppe wird hier weniger flexibel sein. Bei Auswahl der Hilfe wird eine Abwägung nach den Merkmalen der Geeignetheit und Notwendigkeit (vgl. § 27 Abs. 1) vorzunehmen sein. In der Praxis der meisten Kurse und Gruppen dürfte die Mischform aus handlungs-, erlebnis-, themen- und freizeitorientierten Ansätzen die gruppenpädagogische Arbeit bestimmen.

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