Rz. 17

Schwierigkeiten können sich aus der besonderen Vermengung von Strafrecht und Jugendhilfe ergeben. Der Jugendrichter kann die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs anordnen, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG; dem geht regelmäßig die Anhörung des Jugendamtes voran. Eine angeordnete soziale Gruppenarbeit unterfällt der eigenständigen Norm des § 28. Dadurch ist sie immer Hilfe zur Erziehung nach dieser Vorschrift, auch, wenn sie vom Jugendrichter auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG angeordnet wurde. Der Jugendrichter kann mit seiner Entscheidung grundsätzlich jedoch nur den Jugendlichen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, nicht jedoch den Träger von Sozialleistungen, entsprechende Einrichtungen oder Dienste anzubieten bzw. die Kosten bei Inanspruchnahme freier Träger zu übernehmen, damit der Jugendliche den Weisungen nachkommen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, § 29 Rz. 12). Dies ist durch § 36a Abs. 1 vom Gesetzgeber inzwischen auch explizit klargestellt. Eher untergeordnete Probleme folgen aus der Frage, ob es sinnvoll ist, straffällig gewordene Jugendliche gemeinsam mit nicht straffälligen Jugendlichen in einem Kurs zu fördern. Hier dürfte sich die Ansicht durchgesetzt haben, dass der Jugendhilfeträger sich bei Zusammenstellung und Vorbereitung des Kurses lediglich von pädagogischen Konzepten anleiten lassen sollte. Im Blickpunkt der sozialen Gruppenarbeit sowohl als Hilfe zur Erziehung als auch im Rahmen einer jugendgerichtlichen Auflage stehen die Entwicklungsdefizite der Jugendlichen und deren Bearbeitung. Die Straffälligkeit eines Jugendlichen wird als konkrete Ausformung der Verhaltensprobleme besondere Beachtung finden müssen, ggf. auch bei Auswahl der Zusammensetzung der Gruppe, sollte indes aber keine Überbewertung erfahren.

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