Rz. 18

Umstritten war, ob eine jugendstrafrechtlich angeordnete Weisung einer sozialen Gruppenarbeit zu einer Kostentragungspflicht des Jugendhilfeträgers führt (vgl. insoweit auch Komm. zu § 30 im Abschnitt Kostentragungspflicht). Nach der Neuregelung durch das KICK, insbesondere der Einführung des § 36a, wird in der Literatur nun ganz allgemein vertreten, dass eine automatische Kostentragungspflicht ausscheidet. Zwar kann der Jugendrichter den Jugendlichen zur Teilnahme verpflichten, letztlich kann jedoch nur das Jugendamt in eigener Verantwortung prüfen, ob die Voraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 und § 29 vorliegen. Denn der Jugendrichter kann mit seiner Entscheidung grundsätzlich nur den Jugendlichen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, nicht jedoch den Träger von Sozialleistungen, entsprechende Einrichtungen oder Dienste anzubieten bzw. die Kosten bei Inanspruchnahme freier Träger zu übernehmen, damit der Jugendliche den Weisungen nachkommen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, § 29 Rz. 12 sowie § 36a Rz. 27). Durch § 36a Abs. 1 wurde dies vom Gesetzgeber nunmehr explizit klargestellt. Nur wenn die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 vorliegen, also die Leistungsvoraussetzungen nach Maßgabe des Hilfeplanes und auf der Grundlage einer Entscheidung vom Jugendamt bejaht wurden, ist eine (finanzielle) Leistungspflicht gegeben. Eine Kostentragungspflicht des Jugendamtes besteht also nur, wenn der Jugendhilfeträger den sozialen Trainingskurs als Hilfe zur Erziehung nach Prüfung und Bejahung der Voraussetzungen in eigener Entscheidung gewährt, nicht jedoch, wenn er auf der Grundlage einer jugendrichterlichen Weisung erfolgt (zur Verfassungsmäßigkeit des § 36a Abs. 1 Satz 1 und dessen Auswirkungen auf die Praxis vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 11.1.2007, 2 BvL 7/06).

 

Rz. 19

Eine Kostenbeteiligung von Eltern, Kindern oder Jugendlichen, etwa die Erhebung eines Kostenbeitrages oder einer Teilnahmegebühr, scheidet aus. Denn soziale Gruppenarbeit nach § 28 ist im Katalog des § 91 nicht enthalten.

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