2.1 Öffentliche Träger
Rz. 3
Die öffentlichen Träger sind in § 69 und in den ergänzenden Vorschriften des Landesrechts genau bezeichnet. Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ihnen wird die Jugendhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen. Die überörtlichen Träger der Jugendhilfe werden nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmt. Die überwiegende Anzahl der Bundesländer nehmen diese Aufgaben selbst wahr. Lediglich Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben die Landeswohlfahrtverbände bzw. die Landschaftsverbände als überörtliche Jugendhilfeträger eingesetzt und ihnen die damit verbundenen Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten zugewiesen. Nach Abs. 3 Satz 1 nehmen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die anderen Aufgaben der Jugendhilfe wahr, sie sind also gerade auch im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig. Sie können jedoch freie Träger auch mit solchen Aufgaben der Eingriffsverwaltung beauftragen, bleiben jedoch für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
Rz. 4
Mit der seit einigen Jahren mehr und mehr geübten Praxis des "Outsorcing" öffentlicher Einrichtungen und deren Überführung in private Trägerschaft taucht verstärkt die Frage nach der Abgrenzung öffentlicher und privater Trägerschaft auf. Behält der öffentliche Träger bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, so ist diese nicht als gesonderter freier Träger anzusehen, auch wenn sie eigene Rechtspersönlichkeit innehat. Daher hat eine Kindertageseinrichtung einen kommunalen Träger auch dann, wenn sie von einer kommunalen Gesellschaft in privater Rechtsform betrieben wird (hier: GmbH), deren Alleingesellschafterin die Kommune ist (VG Gera, Urteil v. 27.3.2001, 6 K 218/98). Das BVerwG hat mit Urteil v. 22.10.2009, 5 C 16/08) diese Praxis als rechtmäßig angesehen, soweit rechtliche oder sonstige Gründe die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht unmöglich machen. Der öffentliche Träger bleibt verpflichtet, die Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
2.2 Freie Träger
Rz. 5
Kinder- und Jugendhilfe war ursprünglich allein Aufgabe freier Träger. Insbesondere die Kirchen und deren Sozialeinrichtungen widmeten sich dieser Aufgabe. Erst im 19. Jahrhundert wurde nach und nach dieser Bereich – zunächst als Teil der Armenfürsorge – als staatliche Aufgabe begriffen. Anders als zuvor im RJWG und im JWG werden die freien Träger nicht mehr in verschiedene Gruppen eingeteilt. Es soll der Eindruck vermieden werden, dass ein abgeschlossener Kreis freier Träger vorgegeben werden solle. Dementsprechend hat SGB VIII bewusst auf eine Definition oder eine Umschreibung des Kreises der freien Träger verzichtet. Jedoch benennt § 75 die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Dazu gehören als anerkannte Träger die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflegepflege (§ 75 Abs. 3). Ferner sind diejenigen juristischen Personen und Personenvereinigungen anerkennungsfähig, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, die fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben mitbringen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Die Vorschrift des § 74, welche die Voraussetzungen für die Förderung der freien Träger regelt, stellt ebenfalls darauf ab, dass diese gemeinnützige Ziele verfolgen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber die freien und gemeinnützigen Träger gegenüber den privat-gewerblichen Trägern privilegieren wollte. Die freien und gemeinnützigen Träger werden in § 17 Abs. 3 Satz 2 SGB I privilegiert, indem die Sozialleistungsträger mit ihnen zusammenarbeiten und ihre Selbständigkeit achten sollen. Darüber hinaus werden diese freien Träger an der Jugendhilfeplanung beteiligt und können von den öffentlichen Trägern mit den "anderen" Aufgaben betraut werden.
Rz. 6
Abgesehen von der aus der Anerkennung resultierenden Qualifizierung gibt es für eine weitergehende Einschränkung der Leistungsanbieter – etwa durch Ausschluss privat-gewerblicher Anbieter – keinen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten anzuerkennenden Grund, so dass als Träger der freien Jugendhilfe jeder anzusehen ist, der Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt und nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (VG Stuttgart, Urteil v. 3.12.2003, 7 K 714/03; Neumann, in: Hauck/Noftz SGB VIII, § 3 Rz. 6). Die gegenteilige Auffassung, wonach es sich bei privat-gewerblicher Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht um Jugendhilfe i. S. d. SGB VIII handelt (so VG Minden, Urteil v. 25.2.1997, 6 K 4474/95; OVG Lüneburg Beschluss v. 10.3.2006, 4 ME 1/06), dürfte hingegen kaum noch vertretbar sein.
Rz. 7
Die freien Träger sind von den Aufgaben her gesehen Träger eigener Aufgaben, die ihnen vom Gesetz zugewiesen werden. Sie können grundsätzliche alle diejenigen Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen, die nicht ausdrücklich allein den öffentlichen Trä...