Rz. 11
Die in § 2 Abs. 3 aufgelisteten anderen Aufgaben der Jugendhilfe sind grundsätzlich den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen (Abs. 3 Satz 1). Freie Träger können diese Aufgaben (der öffentlichen Träger) wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden (Abs. 3 Satz 2), "soweit dies ausdrücklich bestimmt ist". Die Bestimmungen dazu enthält § 76. Die öffentlichen Träger können die Aufgaben nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften entweder zur Ausführung übertragen oder die freien Träger an der Durchführung beteiligen (§ 76 Abs. 1). Dabei kommen jedoch nur anerkannte freie Träger in Betracht. Verantwortlich bleiben die öffentlichen Träger (§ 76 Abs. 2). Im Rahmen der ihnen gemäß § 79 Abs. 1 obliegenden Gesamtverantwortung sollen sie gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten personellen und sächlichen Ressourcen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Abs. 2). Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens kann auch im Bereich der anderen Aufgaben eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe stattfinden. Jedoch werden die öffentlichen Träger nicht von ihrer durch § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 1 vorgegebenen Gesamtverantwortung entbunden.
Rz. 11a
Die Aufgaben können im Wege einer Beleihung an den freien Träger übertragen werden. Die Beleihung ist zulässig aufgrund gesetzlicher Ermächtigung. Diese beinhaltet § 76 Abs. 1 für die dort genannten Aufgabenbereiche (§§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a, und 53 Abs. 2 bis 4). Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt. Der Beliehene rückt bei der Aufgabenerfüllung in die Rechtsstellung des öffentlichen Trägers ein. Er ist berechtigt in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt oder schlicht hoheitliches Handeln) tätig zu werden (Luthe, in: Luthe/Nellissen, juris-PK SGB VIII, § 3 Rz. 38). Er ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinne. Da der öffentliche Träger gemäß § 76 Abs. 2 zuständig und daher verantwortlich bleibt, wird der Beliehene freie Träger einer engmaschigen Kontrolle durch den öffentlichen Träger unterworfen (Wiesner, SGB VIII, § 76 Rz. 15). Der öffentliche Träger kann aber auch dem freien Träger lediglich die Wahrnehmung bestimmter einzelner Aufgaben übertragen, ihn also lediglich an der Aufgabenwahrnehmung beteiligen. In dem Fall wird der freie Träger nicht als Beliehener, sondern als Verwaltungshelfer tätig. Die Einzelheiten können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. In dem Fall müssen die Voraussetzungen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sein: Der beauftragte freie Träger muss die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen der Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bieten.