Rz. 1
§ 30 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. Eingefügt wurde § 30 SGB VIII durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Im Jugendwohlfahrtsgesetz war Erziehungsbeistandschaft in § 55 ff. JWG als einzige ambulante erzieherische Hilfe normiert. Sie hat sich aus dem noch älteren Gedanken der Schutzaufsicht und von einer vorwiegend ehrenamtlich angelegten Hilfe zu einer anerkannten ambulanten Hilfe auf der Grundlage fundierter pädagogischer Konzepte entwickelt. Daher wurde die Erziehungsbeistandschaft auch als typische ambulante Hilfe zur Erziehung übernommen. Die Zugangsvoraussetzungen wurden erleichtert, indem der Gesetzgeber bewusst keine besonderen Verfahrenvorschriften über die Bestellung des Erziehungsbeistandes mehr aufstellt. Denn diese hatten sich als zu starr erwiesen. Die aus der Schutzaufsicht entwickelte ehrenamtlich angelegte Erziehungsbeistandschaft hatte sich zunehmend zu einer pädagogisch fundierten ambulanten Erziehungshilfe weiterentwickelt, die von Fachkräften freier oder öffentlicher Träger geleistet wurde. Vor allem im Hinblick auf die Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes und das dort verfolgte Anliegen, den Erziehungsgedanken zu stärken, wurde die Betreuungsweisung als Hilfeart zusammen mit der Erziehungsbeistandschaft geregelt (so insgesamt die gesetzgeberischen Erwägungen vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 70). Der Einsatz eines Betreuungshelfers wurde mit der Erziehungsbeistandschaft daher in einer Vorschrift zusammengeführt. Die Vorschrift ist eine gemeinschaftliche Rechtsgrundlage sowohl für die Erziehungsbeistandschaft als auch für die Betreuung im Rahmen einer jugendrichterlichen Weisung. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst der Praxis überlassen werden, ob die beiden Hilfsarten in einem einheitlichen Rechtsinstitut aufgehen. Es erfolgten dann diverse Neubekanntmachungen, die die Vorschrift aber unverändert ließen, so durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.5.1993 ab 1.4.1993 (BGBl. I S. 637), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.3.1996 ab 1.1.1996 (BGBl. I S. 477), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.1998 ab 1.7.1998 (BGBl. I S. 3546), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 ab 1.1.2007 (BGBl. I S. 3134) und eben zuletzt durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 ab 1.1.2012 (BGBl. I S. 2022).
Rz. 2
Weitergehende zusammenfassende Hinweise zu den einzelnen Hilfearten finden sich unter www.betanet.de (zuletzt abgerufen am 31.3.2023), dem größten Portal für psychosoziale und sozialrechtliche Informationen im Gesundheitswesen. Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).