Rz. 23

Der Richter im Jugendstrafrecht kann nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG dem Jugendlichen auferlegen, sich zwecks Betreuung und Aufsicht einem Betreuungshelfer zu unterstellen. Des Weiteren kann der Richter nach § 12 Nr. 1 JGG dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, Erziehungsbeistandschaft i. S. d. § 30 in Anspruch zu nehmen. Ob die Kosten einer jugendrichterlichen Entscheidung vom Jugendhilfeträger zu übernehmen sind, war in der Literatur sehr umstritten. Mittlerweile hat sich dieser Streit jedoch im Wesentlichen erledigt. Insbesondere ist aus der durch das KICK eingeführten ausdrücklichen Regelung des § 36a Abs. 1 abzuleiten, dass der Jugendhilfeträger die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn die Hilfe auf der Grundlage einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Hilfeplanes erbracht wird (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 29 im Abschnitt Kostentragungspflicht; so auch LG Tübingen, Beschluss v. 28.3.2018, 3 Qs 14/17 Rz. 9, das nur unter den Voraussetzungen des § 36a eine Kostentragungspflicht des Jugendamtes bejaht hat). Damit besteht faktisch ein Entscheidungsprimat des Jugendamtes (so auch Wiesner, SGB VIII, § 36a Rz. 27, so im Ergebnis auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 30 Rz. 34 zu § 12 JGG). Der Jugendrichter ist damit zwar nicht gehindert, eine Anordnung zu treffen, diese verpflichtet jedoch nur den Jugendlichen, nicht jedoch den Träger der öffentlichen Hilfe als Sozialleistungsträger (hierauf verweist zutreffend auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 30 Rz. 34 zu § 12 JGG). Im Ergebnis führt dies dazu, dass Jugendrichter und Jugendämter gezwungen sind, zusammenzuarbeiten und gemeinsam eine umsetzbare Entscheidung zu finden, denn andernfalls besteht die Gefahr, dass eine richterliche Weisung ins Leere läuft. Praktisch abgesichert ist diese Zusammenarbeit durch die notwendige Anhörung der Jugendgerichtshilfe. Allerdings wird das Jugendamt schon deutlich vor der Hauptverhandlung mit einer frühzeitigen Prüfung der geeigneten Hilfen beginnen müssen, was auch durch § 52 Abs. 2 gefordert ist. Andernfalls wird das Jugendamt in der Hauptverhandlung dem Jugendrichter keine fachlich begründete Empfehlung und damit die Grundlage für eine umsetzbare Entscheidung unterbreiten können. Letztlich muss das Jugendamt die Kosten nur tragen, wenn es die Entscheidung des Richters zu seiner eigenen macht, diese also als Hilfe zur Erziehung nach der Maßgabe der §§ 27, 36 ins Jugendhilferecht "transformiert" (zur Verfassungsmäßigkeit des § 36a Abs. 1 Satz 1 und dessen Auswirkungen auf die Praxis vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 11.1.2007, 2 BvL 7/06, JAmt 2007 S. 211).

 

Rz. 24

Zur Kostenerstattungspflicht des SGB XII-Leistungsträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und damit zur notwendigen Abgrenzung der Leistungen in Form des Erziehungsbeistands von den sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeleistungen i. S. der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB XII, vgl. Rz. 9 ff.

 

Rz. 25

Weder die Eltern, noch das Kind oder der Jugendliche können zur Kostenbeteiligung herangezogen werden, da die Hilfe nach dieser Vorschrift nicht im Katalog des § 91 vorgesehen ist. Die Erziehungsbeistandschaft ist daher – wie alle ambulanten Leistungen nach dem SGB VIII – kostenfrei.

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