Rz. 22

Die Vorschrift nennt neben der Erziehungsbeistandschaft gleichbedeutend und ohne Differenzierungen den Betreuungshelfer. Vom Betreuungshelfer spricht man, wenn der Einsatz eines Erziehungsbeistandes nicht als Hilfe zur Erziehung initiiert wird, sondern wenn ein Erziehungsbeistand durch den Jugendrichter als Erziehungsmaßnahme einem straffälligen Jugendlichen aufgegeben wird. Das Jugendstrafrecht ist grundsätzlich dem Erziehungsgedanken und der sozialen Förderung des Jugendlichen verpflichtet und kennt einige Verschränkungen mit dem Jugendhilferecht. So kann ein Jugendrichter eine Weisung nach §§ 9 und 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG auferlegen, wonach sich der Jugendliche der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen hat. Daneben kann er auch anordnen, dass der Jugendliche Hilfe zur Erziehung nach § 30 in Anspruch nimmt und mit einem Erziehungsbeistand zusammenarbeitet. Hiervor wird das Jugendamt angehört, § 9, § 12 JGG.

Die Aufgaben, Methoden und Ziele eines Betreuungshelfers unterscheiden sich demnach nicht wesentlich von derjenigen eines Erziehungsbeistandes, vgl. Rz. 10. Der Betreuungshelfer soll dem Jugendlichen helfen, seine Lebenssituation zu verändern und seine Schwächen in der Auseinandersetzung mit Konflikten und Problemen sowie im Sozialbereich zu verbessern. Daher zählen insbesondere auch alltagspraktische Hilfen hierzu, etwa die Unterstützung bei Wohnungssuche, einer Ausbildung oder Arbeitssuche, der Zusammenarbeit mit Behörden, Schuldenregulierung usw.

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