Rz. 4

Anspruchsinhaber der Hilfe ist, wie bei allen Hilfen zur Erziehung, der Personensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigte ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes (vgl. die Komm. zu § 27 im Abschnitt Personensorgeberechtigte).

 

Rz. 5

Für junge Volljährige ist die sozialpädagogische Familienhilfe nicht vorgesehen (hierauf verweist zutreffend Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 31 Rz. 17); § 41 Abs. 2 verweist ausdrücklich gerade nicht auf § 31 (und auch nicht auf § 32).

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