Rz. 17

Zur Abgrenzung der Hilfe von anderen Hilfsformen kann auf die besondere Zielsetzung und die Adressaten der Sozialpädagogischen Familienhilfe zurückgegriffen werden. Als familienbezogene Leistung mit dem universellen und generellen Charakter unterscheidet sich die Sozialpädagogische Familienhilfe grundlegend von der Hilfe des § 30 – dem Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer –, die einen individuellen, kindbezogenen Ansatz verfolgt (vgl. Komm. zu § 30 in den Abschnitten Anspruchsvoraussetzungen und Abgrenzung; auf den kindzentrierten Charakter der Hilfeart nach § 30 weist daher zutreffend auch hin Nellissen, hin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 31 Rz. 16). Steht weniger die Förderung der gesamten Familie und deren Struktur als die Förderung des Kindes im Vordergrund, wird daher eher eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 oder eine Tagespflege nach § 23 in Betracht kommen. Eine Fremdunterbringung nach §§ 33 f. wird erfolgen müssen, wenn der Schutz des Kindeswohls eine Stabilisierung der Eltern bei gleichzeitigem Belassen der Kinder in der Familie nicht zulässt. Dies wird in allen Fällen von Verwahrlosung, Misshandlung usw., aber auch bei psychischen Erkrankungen eines Elternteiles zu prüfen sein. Im Zweifelsfall muss der Schutz des Kindeswohls ausschlaggebend sein. Auslegungshilfe bietet hier auch § 8a, der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung. Familienhilfe kann in diesen Fällen zur alsbaldigen Stabilisierung der Familie und Vorbereitung einer Rückführung der Familie erfolgen (vgl. auch § 37 Abs. 1 Satz 3). Bei schweren Suchterkrankungen oder schweren psychischen Erkrankungen wird eine Sozialpädagogische Familienhilfe wegen ihres beratenden und unterstützenden Charakters in aller Regel keine geeignete Hilfeform sein. Hier ist therapeutische Hilfe geboten.

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