Rz. 30
Der Gesetzgeber hat mit Satz 2 HS 2 eine besondere Ausformung der "Geeignetheit" konturiert und besonderes angeordnet, dass die Mitarbeit der Familie erforderlich ist. Bei der Verpflichtung zur Mitwirkung handelt es sich nicht um eine Mitwirkungspflicht i. S. d. § 60 SGB I (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 31 Rz. 22); die Weigerung ist nicht sanktionsbewehrt i. S. d. § 65 SGB I.
Rz. 31
Bei dieser gesetzgeberisch speziell angeordneten Mitwirkung handelt es sich letztlich nur um eine Klarstellung. Die Mitarbeit der Familie ist eine besondere Ausformung der Geeignetheit der Hilfeart "Sozialpädagogische Familienhilfe". Bei der Sozialpädagogischen Familienhilfe handelt es sich gerade um eine familienbezogene Leistung mit dem universellen und generellen Charakter. Verweigert daher die Familie – und insbesondere die Sorgeberechtigten, also regelmäßig die Eltern – die Mitarbeit, dann verspricht die Maßnahme regelmäßig keinen Erfolg und ist ungeeignet (so zutreffend auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 31 Rz. 21).
Rz. 32
Der Begriff der Mitarbeit ist anhand des Merkmals Geeignetheit auszulegen. Eine Mitarbeit, die der (Wieder)-Eingliederung des Kindes bzw. des Jugendlichen in die Familie zuwiderläuft und damit zunichte macht, steht daher einer Bewilligung der Hilfeart nach § 31 entgegen. Die konstruktive Mithilfe der Familie ist daher zwingend erforderlich; eine destruktive wirkende Mitarbeit steht der Sozialpädagogischen Familienhilfe entgegen. Zur konstruktiven Mithilfe zählt daher grundsätzlich auch die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen und mit der Fachkraft zusammenzuarbeiten. Problemeinsicht und ein erkennbares Selbsthilfepotenzial müssen vorhanden sein. Ausschlusskriterien für die Inanspruchnahme der Sozialpädagogischen Familienhilfe sind daher mangelnde Kooperationsbereitschaft und auch fehlende Motivation, wobei grundsätzlich die Motivation insbesondere der Eltern als Voraussetzung der Hilfe nicht zu hoch anzusetzen ist (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 08/2015, Werkstand: 2023, § 31 SGB VIII Rz. 8), um das Ziel der Unterstützung des Kindes nicht fehlgehen zu lassen. Deswegen reicht die Pflicht zur Mitwirkung auch nicht soweit, dass die Familie – wie bei allen Hilfen zur Erziehung – mit dem Einsatz und allen Methoden der Sozialpädagogischen Familienhilfe einverstanden sein muss (zutreffend Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 31 Rz. 21).
Rz. 33
Rechtsfolge der fehlenden Mitarbeit ist, dass die Maßnahme bereits nicht in Betracht zu ziehen ist. Stellt sich die Weigerung zur Mitarbeit erst im Laufe der gewährten Maßnahme heraus, dann kann und muss auch der Abbruch der Maßnahme erwogen werden.