Rz. 11

Bei der Geeignetheit kommt der Frage, welches Mindestalter der Hilfeempfänger – also das Kind oder der Jugendliche – haben muss, besondere Bedeutung zu. Entsprechend der Definitionen der Begriffe "Kind" und "Jugendlicher" nach § 7 ist die Hilfe von keinem Mindestalter abhängig. Eine Altersbegrenzung sieht die Vorschrift nicht vor, da der Gesetzgeber hier die Hilfe nicht, wie etwa in § 29, auf ältere Kinder begrenzt hat. Allerdings wird die Erziehung sehr junger Kinder in einer Tagesgruppe diese häufig überfordern. Eine untere Altersgrenze ist daher bei Überprüfung der Maßnahme auf ihre Geeignetheit hin zu ermitteln; dies ist nicht schematisch möglich, sondern hat den individuellen Entwicklungsstand des Kindes zu berücksichtigten. Das Alter des Kindes spielt daher keine absolute Rolle. Die Frage der Förderfähigkeit des betroffenen Kindes ist daher immer im Einzelfall zu prüfen und zu beantworten. Als Kriterium wird man hierbei auch die Zielsetzungen der Hilfe anlegen müssen, also Unterstützung des Kindes durch soziales Lernen in der Gruppe sowie Begleitung der schulischen Förderung. Dies wird einerseits eine gewisse Reife – und damit allenfalls mittelbar ein Mindestalter im bestimmten Einzelfall – einfordern, andererseits aber auch die Verselbständigung und "Erreichbarkeit" des Jugendlichen als Obergrenze. Überwiegend wird die Tagesgruppe als Hilfe gesehen, welche auf Kinder im schulpflichtigen Alter zugeschnitten ist (Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 32 Rz. 12; Schleicher, in: GK-SGB VIII, § 32 Rz. 9). Inzwischen wurden auch Tagesgruppen für Vorschulkinder entwickelt. Ausdrücklich ausgenommen für diese Hilfe wurden vom Gesetzgeber in § 41 Abs. 2 die jungen Volljährigen (zur Definition vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3); § 41 Abs. 2 verweist insoweit ausdrücklich nicht auf § 32.

 

Rz. 12

Sofern Kinder in einer Gruppe – wie sie in der Tagesgruppe nach Satz 1 zusammenkommen – schon des Alters wegen überfordert wären, scheidet aber eine Förderung noch nicht generell aus, da der Gesetzgeber ausdrücklich in Satz 2 auch die Hilfe in geeigneten Formen der Familienpflege vorgesehen hat, die deutlich individueller zugeschnitten ist und nicht den Gruppenaspekt hervorhebt.

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