Rz. 17

Typische ergänzende Leistungen sind Unterhaltsleistungen des Jugendamts. Dazu gehört der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf, so u. a. die Kleidung sowie unter Umständen auch einmalige Zuschüsse und Beihilfen z. B. für Urlaubs- und Ferienreisen. Dies ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 - Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen – ausdrücklich an, indem er den Träger verpflichtet, bei einer gewährten Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Zu diesen Annexleistungen gehören angesichts der regelmäßigen täglichen Hilfedauer – Unterrichtschluss bis zum Abend – Verpflegung und Versorgung des Kindes oder des Jugendlichen während dieses Zeitraumes (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 32 Rz. 34).

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