Rz. 19
Zur Abgrenzung der Erziehung in einer Tagesgruppe nach dieser Vorschrift von der Tagespflege nach § 23 kann auf den Anwendungsbereich und den Zweck der Hilfe zurückgegriffen werden. § 23 regelt die Förderung in der Kindertagespflege und regelt die Betreuung – umgangssprachlich – durch "Tagesmütter", deren Aufgabe es ist, Kinder in den ersten Lebensjahren zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Sie wird i. d. R. bei Berufstätigkeit der Eltern notwendig und kann üblicherweise bis zum 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Erziehung in einer Tagesgruppe hingegen ist Hilfe zur Erziehung zur Überwindung von Gefährdungslagen, insbesondere durch soziales Lernen in der Gruppe. Daher werden hierbei pädagogisch besonders geschulte Fachkräfte eingesetzt; es erfolgt eine sehr intensive Förderung. Dies ist in einer Tagespflege nach § 23 häufig nicht der Fall. Auch das soziale Lernen in der Gruppe wird dort nicht gefordert. Die Hilfe nach dieser Vorschrift soll als Hilfe zur Erziehung auch bestimmte erzieherische Defizite und Verhaltensauffälligkeiten aufarbeiten, während die Tagespflege zwar auch auf Entwicklungsförderung angelegt ist, ihren Schwerpunkt jedoch bei Betreuung und Versorgung hat. Auch zielt die Tagesgruppe im Gegensatz zur Tagespflege – neben den Unterschieden im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse und pädagogische Möglichkeiten – eher auf ältere Kinder mit spezifischen Erziehungsschwierigkeiten ab. Bei der Abgrenzung einer Hilfe in einer heilpädagogischen Tagesgruppe, deren Bewilligung entweder auf der Grundlage von § 27 i. V. m. § 32 oder auf der Grundlage von § 35a (Eingliederungshilfe) erfolgen kann, ist zu unterscheiden: Ist deren Zielsetzung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, wird für ihre Gewährung Eingliederungshilfe nach § 35a einschlägig sein (so auch Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 32 Rz. 7). Soweit heilpädagogische Methoden zur Überwindung von Erziehungsdefiziten eingesetzt werden, handelt es sich um eine Hilfe zur Erziehung, was auch aus § 27 Abs. 3 folgt (so auch Kunkel, a. a. O.; vgl. zur Abgrenzung auch VG Würzburg, Urteil v. 17.1.2019, W 3 K 18.646 Rz. 24). Sofern Hilfeempfänger eine pflegebedürftige Person ist, ist die Hilfeart auch abzugrenzen von der pflegerechtlichen Tages- und Nachtpflege i. S. v. § 41 SGB XI. Weiterhin abzugrenzen ist die Hilfeart Tagesgruppe auch von der Hilfeart nach § 31 – Sozialpädagogische Familienhilfe. Während § 32 primär den Hilfeempfänger – also das Kind oder den Jugendlichen – in den Focus nehmen (vgl. insoweit Rz. 20 ff. Methodik), zielt § 31 viel stärker auf die familiären Strukturen ab.