Rz. 24
Bereits der Gesetzgeber hatte der Familienpflege bei der Einführung der Vorschrift besondere Aufmerksamkeit in der Gesetzesbegründung geschenkt. Ausgehend von spezialisierten Formen der Familienpflege (heilpädagogische Pflegestellen, Erziehungsstellen etc.) hatte sich die Familienpflege bereits vor der Kodifizierung dieser Hilfeart in Satz 2 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) mit den besonderen Formen familialer Tagesbetreuung entwickelt, die sich an dieselbe Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen wandte, die in teilstationärer Heimerziehung untergebracht sind. Mit der Einfügung von Satz 2 hat der Gesetzgeber dieser Entwicklung Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 71).
Rz. 25
Die Tagespflege kann nach Satz 2 der Vorschrift auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. Diese Hilfeart schließt die Lücke zur "gruppenbasierten" Tagesgruppe, wo unterschiedliche förderbedürftige Kinder und Jugendliche in einer deutlich größeren Gruppe zusammen betreut werden und stellt damit eine alternative Form der Tagesbetreuung dar. Für insbesondere auch jüngere Kinder oder solche Kinder, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes oder sonstiger Umstände in einer Gruppe überfordert wären, die aber in einem anderen familiären Personenkreis für einen Teil des Tages ein anderes Erziehungsklima und andere Erziehungspersonen kennenlernen sollen, bietet sich als geeignete Form der teilstationären Erziehungshilfe die Familienpflege an.
Rz. 26
Hier haben sich besondere Formen spezialisierter familiärer Tagesbetreuung herausgebildet. Pflegefamilien, die in Vollzug des § 32 Satz 2 aufgrund des umschriebenen Erziehungshilfebedarfs eine spezifische und umfangreiche Unterstützungsleistung erbringen müssen und demzufolge mit einer höheren zeitlichen wie psychosozialen Belastung als in sonstigen Pflegefamilien üblich umgehen müssen, müssen die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Insbesondere wegen der damit einhergehenden deutlich anspruchsvolleren Zielsetzung der Hilfe zur Erziehung nach dieser Vorschrift, etwa im Gegensatz zur Tagespflege nach § 23 (vgl. Rz. 19 zur Abgrenzung), sind hier erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Pflegestellen sollen daher über eine besondere fachliche Qualifikation mindestens eines Pflegeelternteiles verfügen. Besonders geeignet sind dabei Pflegepersonen mit einer pädagogischen Berufsausbildung oder Pflegepersonen, die über langjährige einschlägige Erfahrungen in der Erziehung von Kindern mit besonderem Förderbedarf verfügen und/oder die an speziellen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben. Häufig wird das Hilfsangebot daher von heilpädagogischen Pflegestellen, Erziehungsstellen und ähnlich fortgebildeten Pflegestellen erbracht.