Rz. 21

Eine geschriebene Anspruchsvoraussetzung über die Eignung der Pflegeperson findet sich in § 33 nicht.

 

Rz. 22

Ein Anspruch auf Vollzeitpflege, von dem sich der Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Vollzeitpflege ableitet, kann sich jedoch von vornherein nur auf eine geeignete Pflegefamilie beziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.7.2018, 12 B 979/18, mit Anm. von Schindler, NZFam 2019 S. 1, und von Eschelbach, JAmt 2019 S. 112 – hier zum Modell der Westfälischen Pflegefamilien als Sonderform der geeigneten Form der Familienpflege nach Satz 2; vgl. hierzu unten unter Rz. 34 ff. besondere Formen der Familienpflege nach Satz 2; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 3.5.2017, 12 E 771/16). Es gehört zu den Aufgaben des Jugendamts, im Rahmen der Entscheidung über die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung die Eignung der gewünschten Pflegeperson zu überprüfen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 7.6.2017, 4 LA 281/16; Bay. VGH, Urteil v. 9.3.2020, 12 B 19.795 Rz. 27; mit Anm. in JAmt 2021 S. 42), was im Übrigen die Feststellung nach § 44 Abs. 2 Satz 1, dass das Wohl des jeweiligen Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall in der Pflegestelle gewährleistet ist, mit einschließt. Durch die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung wird durch diese Prüfpflicht des Jugendamtes sichergestellt, dass das dann eingeschaltete Jugendamt den Gefahren für das Kindeswohl bereits im Vorfeld begegnet.

 

Rz. 23

Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme, die Pflegeperson sei ungeeignet, trägt der Jugendhilfeträger (VG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2017, 4 A 16/16). Die Geeignetheit der Pflegeperson ist durch das Jugendamt immer im Wege der Einzelfallprüfung zu ermitteln und richtet sich nach den Grundsätzen der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe an den Bedürfnissen des Kindes oder des Jugendlichen aus. Die Einzelfallentscheidung wird determiniert auch von den wohnlichen Umständen der Pflegeperson. Eine generell angenommene Eignung reicht nicht aus. Die Entscheidung muss sich an den Interessen des Kindes ausrichten, dessen Biografie berücksichtigten und ein bestmögliches "Match" sein. Das Jugendamt hat insoweit die richtige Pflegefamilie auszuwählen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob sichergestellt ist, dass das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche ausreichenden Kontakt zu Gleichaltrigen hat.. Die Entscheidung ist vollgerichtlich überprüfbar.

 

Rz. 24

Die Anforderungen an die Eignung der Pflegeperson richtet sich an den Zielen der Vollzeitpflege aus. Die Vollzeitpflege ersetzt die Erziehung der leiblichen Eltern für einen bestimmten Zeitraum und bietet dem Kind Betreuung, Erziehung und Förderung. Das bedingt, dass der Altersabstand zu den Pflegeeltern nicht zu groß sein darf; was allerdings nicht allein gegen die Annahme der Eignung von Großeltern als Pflegeperson spricht. Zwar bedingt das Ziel der Vollzeitpflege auch, dass zu den Pflegepersonen insbesondere Pflegeeltern – also (Pflege-)Mutter und (Pflege-)Vater – zu zählen sind, da es immer noch zur Normalität eines Kindes oder eines Jugendlichen zählt, bei Eltern zu leben. Das spricht allerdings nicht per se gegen die Eignung von Alleinerziehenden, geschweige denn gegen die Eignung gleichgeschlechtlicher Pflegeeltern. Allerdings dürfte gerade bei Alleinerziehenden auch deren berufliche Belastung eine Rolle spielen und damit verbunden auch die Frage, wie sich diese in Einklang mit der Erziehung eines Pflegekindes bringen lässt. Weiter kann der Konsum von kinder- und/oder jugendpornografischem Material als Indiz für pädophile bzw. hebephile Neigungen herangezogen werden und damit die Ungeeignetheit einer Pflegeperson begründen (VG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2017, 4 A 16/16). Auch ein verwandtschaftliches Verhältnis indiziert noch nicht die Eignung der Pflegeperson. Im Hinblick auf die Anforderungen an die fachliche Eignung des Personals bei der Heimunterbringung nach § 34 ergibt sich, dass die Anforderungen an die erzieherischen Fähigkeiten der Pflegeperson nicht zu überstrapazieren sind; die erzieherischen Fähigkeiten spielen daher für die Frage der Eignung der Pflegeperson keine primäre Rolle.

 

Rz. 25

Die Eignung der Pflegeperson setzt weiter voraus, dass die Pflegeperson die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die ihr als Pflegeperson obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, was nicht anzunehmen ist, wenn die Pflegeperson in der Vergangenheit die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt wiederholt abgelehnt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 3.5.2017, 12 E 771/16; keine Geeignetheit der Großeltern als Pflegepersonen bei mangelnder Kooperation mit dem Jugendamt vgl. auch: VG Magdeburg, Beschluss v. 24.1.2017, 6 B 322/16).

 

Rz. 26

Die Einschätzung der mangelnden Geeignetheit der gewünschten Pflegefamilie i. S. v. § 27 Abs. 1 kann nicht schon auf die dieser zunächst versagten Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gestützt werden (zutreffend Bay. VGH, Urteil v. 9.3.2020, 12 B 19.795 Rz. 27; so auch VG Halle (Saale), Urteil v. 30.3...

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