Rz. 40

Vollzeitpflegeverhältnisse spielen in der gerichtlichen Praxis, und zwar sowohl der familiengerichtlichen als auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis, eine zahlenmäßig große Rolle. Denn das Aufeinandertreffen der Förderung und Unterstützung der leiblichen Eltern einerseits und den entwicklungspsychologischen Folgen des Aufwachsens eines Kindes in einer Pflegefamilie andererseits liefern erheblichen Zündstoff. Abhängig vom Alter des Kindes und der Pflegedauer fallen Sorgerechtsstatus und soziale Zuordnung eines Kindes oftmals auseinander (vgl. auch BT-Drs. 11/5948). Denn Pflegeeltern werden nach entsprechender Pflegedauer die psychologischen, sozialen bzw. faktischen Eltern eines Pflegekindes. Eine Eltern-Kind-Bindung entsteht. Es kommt dann zum Konflikt zwischen den Rechten der leiblichen Eltern, den Interessen des Kindes und den Pflegeeltern. Diese Konflikte können die jugendhilferechtliche Arbeit beeinträchtigen oder im schlimmsten Fall völlig bestimmen und zunichte machen. Oft genug wird der Konflikt daher gerichtlich ausgetragen. Die Vorschrift muss daher auch in ihrem Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Bindungsforschung und familienrechtlichen Regelungen gesehen werden. Damit stehen insbesondere bei den Vollzeitpflegeverhältnissen die Interessen in einem Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten Sorgerecht der Eltern nach Art. 6 GG, dem Kindeswohl und den Interessen der Pflegeperson in der Vollzeitpflegestelle, die sich ebenfalls zumindest partiell auf Art. 6 GG berufen kann (vgl. zu den insoweit gegenläufigen Entscheidungen des BVerfG zur Rechtsstellung der Pflegeperson in Bezug auf Art. 6 GG ablehnend insoweit BVerfG, Entscheidung v. 12.10.1988, 1 BvR 818/88, bejahend insoweit BVerfG, Entscheidung v. 18.5.1993, 1 BvR 338/90; vgl. auch bei Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 33 Rz. 46). Des Weiteren steht § 33 im Spannungsverhältnis zum Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Vollzeitpflege vgl. insgesamt auch bei Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 33 Rz. 19).

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